fullscreen: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

Die Grundbesitzer. 
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zahlreiche wahlberechtigte Burgflecken bestanden und in den 
Städten die Wählerschaft aufs Aeusserste beschränkt und 
faktisch in der Hand benachbarter Aristokratenfamilien war, 
Diese gesetzlichen Institutionen wären‘ aber unwirksam, ja un- 
denkbar gewesen, hätte sie nicht die politische Bildung der 
Gentry getragen — und hätte nicht der Grossgrundbesitz alter 
Familien den grössten Theil des Grund und Bodens beherrscht. 
Schon Wilhelm der Eroberer wusste das Feudalrecht in 
England so zu gestalten, dass der Besitz’ grosser Feudalherren 
nicht zur Grundlage einer die Staatseinheit gefährdenden poli- 
tischen Macht werden konnte. Die eigentliche Leibeigenschaft 
verschwand in England schon im Mittelalter. Dem Adel ist 
es nie gelungen das formelle Recht auf Begründung von Fidei- 
commissen auf ewige Dauer zu erringen. Aber es ist noch 
heute das allgemeine Recht des Landes, dass nach Intestat- 
erbfolge nur der älteste Sohn Grund und Boden erbt, und 
es herrscht namentlich unter den grösseren Grundbesitzern 
die Sitte der entails, denenzufolge der derzeitige Grund- 
besitzer seinen Grundbesitz wenigstens für eine bestimmte 
Zeit, nämlich bis zum erreichten 21, Lebensjahre des ungeborenen 
Kindes eines der zur Zeit des Rechtsaetes lebenden Erbberech- 
tigten auch unveräusserlich zu machen vermag. Die beständige 
Erneuerung dieser entails bewirkt eine factische fideicommis- 
sarische Gebundenheit des Grund und Bedens; der gx0sse 
Grundbesitz wird dadurch erhalten, er kann sich ausdehnen, 
nur selten zerfallen. Ja das Aufkommen der grossen Industrie 
begünstigte die Ausdehnung des geschlossenen grossen Grund- 
besitzes, weil die in der Fabrikation erworbenen grossen Reich- 
thümer das Zusammenkaufen und Festlegen des noch käuf- 
lichen Bauernbesitzes ermöglichten, während die ehemaligen 
kleinen Bauern zu ländlichen Tagelöhnern oder zu städtischen 
Fabrikarbeitern degradirt wurden. !) 
1) Ein weiteres grosses Hinderniss der Theilung eines vorhandenen 
Grundbesitzes sind die grossen juristisch formellen Schwierigkeiten und 
die Kosten .des Verkaufs von Land.. Siehe darüber Wren Hoskyns, The 
Land Laws of England, in; Systems of Land 'Tenure in various coun- 
tries. published by the Cohden Club. 2. Auflage. London 1870. $. 95 ff.
	        
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