Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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dass dem Staate unter allen Umständen das Recht, eventuell die 
Pflicht zugesprochen werden muss, Beschränkungen auszusprechen 
und die Eheschliessung in einzelnen Fällen zu untersagen. Solche 
Fälle können sowohl aus wirtschaftlichen, wie aus sanitären Rücksichten 
eintreten. Wenn dies aber anerkannt wird, so kann man sich den 
weiteren Konsequenzen nicht verschliessen, dass die Eheschliessung nicht 
als privater Akt anzusehen und zu behandeln ist, sondern vielmehr als ein 
5ffentlicher Akt, an welchem Staat und Gemeinde einen bestimmten 
Anteil nehmen, und der nur unter der Autorität des Staates geschehen 
kann. Daraus folgt ferner, dass sie nicht als eine rein kirchliche 
Handlung zu betrachten ist und daher der Kirche nicht überlassen 
werden darf. Dazu kommt, dass die genaue Registrierung der Ehe- 
schliessungen von solcher privatrechtlicher wie öffentlicher Bedeutung ist, 
dass auch diese unter der Autorität und Garantie des Staates geschehen 
muss. Von der Feststellung, dass und wann die Ehe vollzogen ist, 
hängt die gesellschaftliche und familienrechtliche Stellung der Kinder 
als ehelich geborener und ihre KErbberechtigung ab. Es ist die 
Pflicht des Staates, dafür zu sorgen, dass hier keine Unterlassungen 
und keine Missverständnisse Platz greifen. Die Eheschliessung muss 
Jaher vor einer staatlichen Behörde geschehen und von dieser zur 
Registrierung gelangen. Es war deshalb ein unumgängliches Vorgehen Eheschliessung 
der Hauptkulturländer im Laufe des letzten Jahrhunderts, durch KEin-ein öffentlich- 
richtung der Standesämter hierfür Sorge zu tragen und die kirchliche'schtlicher Akt. 
Einsegnung nur zu einer privaten Ergänzung einer gesetzlich vor dem 
Standesamt eingegangenen Ehe zu machen, um namentlich auch da die 
Eheschliessung zu gestatten, wo sie wünschenswert, aber nach den 
kirchlichen Vorschriften nicht statthaft ist. ; 
Im Laufe der Zeit ist die Auffassung über die Ehe und ihre 
Behandlung fortdanernden Wandlungen unterworfen gewesen. Nach 
‚ömischem wie nach altgermanischem Recht war zur KEheschliessung 
der elterliche Ehekonsens die Voraussetzung, der sich aus der ganzen 
Stellung ergab, welche damals der Familienvater einnahm. In der 
Gegenwart haben die Eltern auch nach dieser Richtung nur vormund- 
schaftliche Befugnisse. Das erwachsene Kind, welches ehemündig ge- 
worden ist, steht selbständig da und bedarf zur KEingehung einer Ehe 
des elterlichen Konsenses nicht. 
Im Beginne, zum Teil bis in die Mitte des letzten Jahrhunderts, Ehebeschrän- 
waren aber Ehebeschränkungen anderer Art in ausgedehntem Masse kungen in 
vorhanden; vor allen Dingen hatte der Grundherr auf dem Lande in iterer Zeit, 
jedem Falle die Einwilligung zur Verheiratung seiner Untergebenen zu 
erteilen, die im allgemeinen nur dann gewährt wurde, wenn der Be- 
treffende in eine ordentliche, ihn nährende Stelle einrückte. Damit 
war einer beliebigen und rapiden Bevölkerungsvermehrung eine enge 
Grenze gezogen. Dasselbe war der Fall bei den Zünften, wo den Ge- 
zellen, abgesehen von einzelnen Branchen wie der Maurer und Zimmer- 
leute, die Verheiratung untersagt war, so dass sie erst dann dazu ge- 
langen konnten, wenn sie ihre Meisterprüfung bestanden und die 
selbständige Stellung eines Meisters erlangt hatten. Aber auch die 
übrige Bevölkerung war darin nicht frei und selbständig gestellt, denn 
lie Gemeinden hatten ein weitgehendes KEinspruchsrecht, namentlich 
ndem sie den Zuzug und die feste Niederlassung Fremder untersagen 
Conrad, Grundriss dA, polit. Ocekonomie. II. Teil, 3. Aufl. 31
	        
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