Full text : Vorschläge zur Förderung der Versicherungs-Wissenschaft

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252 V. Kapitel. Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem. spricht. Auch dies ein Beitrag zu der Erkenntnis, daß öffentliche Ordnung und gute Sitten auch juristisch nicht dasselbe bedeuten, Was nun an und für sich die Anwendung des Wucherparagraphen auf die Kartelle betrifft, so ermöglicht seine weite Fassung in einzelnen Fällen dem Richter, sich seiner den Kartellen gegenüber zu bedienen. Nicht zwar unmittelbar, d.h. in der Weise, daß dadurch der Kartellvertrag selbst ungültig erklärt werden könnte. Dies wäre nur möglich, wenn die einzelnen Verbandsmitglieder selbst in die Lage kämen, daß ihnen gegenüber der Kartellvertrag als ein wucherischer angesehen werden müßte, d. h., daß eine Ausbeutung ihrer Notlage, Unerfahrenheit ader ihres Leichtsinns obwaltete und zwischen ihrer Leistung und den durch den Kartellvertrag gewährten Vorteilen -ein auffallendes Mißverhältnis bestände. All das sind natürlich Voraussetzungen, die kaum je eintreffen werden. Hingegen wären als wucherisch nichtig zu erklären die Verträge zwischen Kartellmitgliedern und dritten Personen (Arbeiter, Konsumenten), was massenhaft angewandt, eine mächtige Waffe gegen Kartelle bilden könnte. Freilich sind die tatsächlichen Voraussetzungen des Wuchers auch bei der ziemlich allgemeinen Fassung des BGB. so kompliziert und setzen so hochgradige Mißbräuche voraus, daß die Staatsgewalt diese Maßregel kaum auf eine wirksame Weise wird gebrauchen können. Schon der Umstand, daß die subjektive Beschaffenheit (Notlage, Unerfahrenheit, Leichtsinn) des anderen Teiles und die Ausbeutung‘ derselben Elemente des Tatbestandes bilden, schließt die Anwendung des Paragraphen in allen jenen Fällen aus, in welchen das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung unstreitig, ein Auftreten des Staates gegen das Kartell also begründet ist, aber die erwähnten subjektiven Momente fehlen oder nicht bewiesen werden können. Die schädliche Wirkung der Kartelle ist ausschließlich durch das Obwalten objektiver Umstände bedingt: dadurch, ob das Kartell zufolge seiner monopolistischen Stellung sich ungerechtfertigte Gegenleistungen zu erzwingen vermag und erzwingt; woraus folgt, daß jede gesetzliche Vorschrift, die die Anwendung einer Maßregel von weiteren subjektiven Momenten abhängig macht, ungerechterweise jenen Kartellen Vorschub leistet, die die Volkswirtschaft zwar nicht weniger schädigen oder gefährden,
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