Dritter Abschnitt.
Grundlagen der Staatengesellschaft 1). Heute besteht noch keine rechtliche
Differenzierung der Staaten, insbesondere keine rechtliche
Hegemonie der Großmächte?), Ihre Durchführung wäre die Verwirklichung
eines Weltstaates. HUBER findet es wohl verständlich,
daß die kleineren Staaten sich nicht für das 1907 geplante ständige
Schiedsgericht gewinnen ließen, „das gar keinem aktuellen Bedürfnis
entspreche, das aber den unbezweifelten Satz von der Rechtsgleichheit
der souveränen Staaten bei der Organisation eines prinzipiell
doch von den Machtverhältnissen unabhängigen Gerichts zugunsten
einer hegemonischen Stellung der Großmächte durchbrechen sollte“ 3),
Wenn wir heute von einer Gleichheit der Staaten sprechen, so
meinen wir damit nichts anderes als die Tatsache, daß alle souveränen
Staaten wesensgleich sind. Die Tatsache dieser Gleichartigkeit
besagt aber nichts für das Maß von Berechtigungen und Pflichten.
Beteiligt sich ein kleiner Staat an internationalen Abmachungen, so
kann er seine Rechte aus dem Vertrage ebensogut anmelden wie
jeder andere größere Vertragsstaat. Handelt es sich bei einer Konvention
um die Einrichtung internationaler Institute, auf deren Verwaltung
die einzelnen Vertragsstaaten einen — etwa. nach der
Höhe der gezahlten Beiträge verschieden bemessenen — Einfluß haben,
so hat selbst der den geringsten Beitrag zahlende Staat dadurch in
keiner Weise eine capitis deminutio erlitten4). Wenn die Ungleichheit
der Beteiligung bei einer internationalen „Gerichts-“Organisation,
an welcher Groß- und Nichtgroßmächte teilhaben, hervortritt, so liegt
auch in einer Klassifikation der Staaten zum Zweck der Richterbestellung
juristisch nichts Bedenkliches: Eine rechtliche Hegemonie
der Großmächte, eine rechtliche Differenzierung der Staaten
ist damit nicht statuiert. Denn alle Beschlüsse, alle Urteile des
internationalen Gerichts unterliegen „der freiwilligen Annahme,
bzw. der autonomen Vollstreckung der beteiligten Staaten“ 5),
Die beteiligten Mächte haben das Recht, besondere Agenten zu
bestellen mit der Aufgabe, zwischen ihnen und dem Prisenhof als
Mittelspersonen zu dienen. Sie sind außerdem berechtigt, mit der
Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen Rechtsbeistände oder Anwälte
zu beauftragen (Artikel 25).
Die Vertragsmächte sind berechtigt, nicht verpflichtet,
mit ihrer Vertretung vor dem Gericht bestimmte Personen
zu betrauen. Die Mitwirkung solcher Personen ist für den Prozeßbetrieb
nicht erforderlich. Machen die beteiligten Mächte von dem
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1) Die Gleichheit der Staaten, S. 88, 89, 2) HUBER a. a, O., S. 105,
3) Arch. f, öff. R. XXUI, S. 317.
4) S. hierzu HUBER, Die Gleichheit der Staaten, S. 102.
5) Vgl. HusEr, Die Gleichheit der Staaten S. 116. Auf diesen Punkt wird bei
der Untersuchung über den Schiedgerichtscharakter und die angeblich überstaatliche
Stellung des Prisenhofs zurückzukommen sein,