Einleitung.
ein Gesetzgeber, der in. seinem Staate zuerst z. B. eine Wechselordnung
einführen will, wird sich nach fremden Gesetzgebungen,
wo das Wechselinstitut schon länger bestand, umsehen und das
nachahmen, was ihm anwendbar scheint, obgleich jene fremden
Gesetze für ihn nicht verbindlich sind. „Und so ist auch selbst
der Fall nicht selten, daß ohne Verträge zu errichten, Völker dasjenige
unter einander freywillig gelten lassen, was entweder sie mit
dritten Staaten oder was dritte Staaten unter einander durch Verträge
eingeführt haben...“ Genau so, wie mit den Verträgen,
verhält es sich mit Herkommen und Gewohnheitsrecht: durch Vergleichung
des Herkommens einzelner Völker unter einander läßt
sich eine Menge gleichförmiger Grundsätze herausbringen.
Mit Recht wird die streng praktische, fast durchweg positive
Richtung G. F. voN MARTENS’ gerühmt. Er selbst hat in einer Monographie:
Versuch über Caper, feindliche Nehmungen und insonderheit
Wiedernehmungen (Göttingen 1795) eine Probe der von ihm empfohlenen
Methode gegeben. Er hält die Völkerrechtswissenschaft einer dreifachen
Behandlungsart fähig: „Man kann nemlich entweder: 1. zu
zeigen suchen wie von einem Zeitpunkt zum andern sich das
Völkerrecht in einem Punet stufenweise so ausgebildet habe, wie es
jetzt besteht. Diese Behandlungsart ist ohne Zweifel die unterhaltendste
für die mehresten Leser, aber sie hat auch die meisten
Schwierigkeiten... Man kann 2. aus dem was man in Europa angenommen
und beobachtet findet, allgemeine Grundsätze abziehn
und diese mit Beyspielen von Gesetzen und Verträgen verschiedener
Völker erläutern... Diese Methode... ist von Unvollkommenheiten
unzertrennlich, weil doch oft Zweifel übrig bleiben, ob das
was von einigen Mächten gesagt und bewiesen worden, auch auf
die übrigen passe, deren nicht namhaft Erwähnung geschehen.
Nur zum Theil kann man diesem Übel durch die Menge der angeführten
Beyspiele abhelfen. Man kann endlich 3. nach vorläufiger
Erörterung der Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts von jeder
einzelnen europäischen Macht besonders handeln, erst ihre Gesetze
welche auf auswärtige Beziehung haben, dann ihre besondren Verträge
oder Gebräuche in ihrem Verhältniss gegen jede der übrigen
Mächte, auf welche dieser Punet anwendbar ist, erörtern... Diese
Methode ist die mühsamste, und dem ersten Ansehn nach die
trockenste, aber auch die zuverlässigste .. .“ (Vorerinnerung S. 5ff.).
Und an einer anderen Stelle (S. 11) sagt der Verfasser: „Man
kann... entweder, indem man von einem benannten Staat ausgeht,
in systematischer Ordnung der Materien erforschen, was in Ansehung
jedes Puncts mit den übrigen Europäischen Staaten festgesetzt,
oder eingeführet ist . .. Diese Behandlungsart hat insonderheit
für gewisse Gegenstände große Vorzüge, weil sie die Vergleichung
dessen erleichtert. was mit den einzelnen Europäischen Mächten