Der Grundgedanke der Prisengerichtsbarkeit, 17
Prisen. Entscheidende Behörden sind also Prisengerichte des Nehmestaates,
des Kaptors!). Hat ein Kriegsfahrzeug ein feindliches Kauf-Ffahrteischiff
oder ein mit Konterbande beladenes Fahrzeug oder
einen Blockadebrecher abgefaßt und angehalten, so steuert es die
Prise in der Regel womöglich in einen Hafen des Kriegführenden.
Das Prisengericht tritt in Tätigkeit, um festzustellen, ob die Beschlagnahme
gerechtfertigt war. Die Feststellung geschieht nach Maßgabe
der vom Nehmestaat als verbindlich anerkannten Sätze des materiellen
Prisenrechts. Sind Schiff und.Ladung feindlich und hat die nehmende
Kriegspartei nicht auf das Seebeuterecht verzichtet, so spricht das Gericht
sie in einem summarischen Verfahren, in welchem nahezu jede
Verteidigung ausgeschlossen ist, dem Staate zu%); zu einem Streitverfahren
über die Gültigkeit der Prise kommt es regelmäßig nur dann,
„wenn der Weggenommene sich auf den Charakter seiner Nationalität
als einer nicht feindlichen oder auf ein besonderes Privilegium beruft
und klagend auftritt“ 3). Auch wenn kein von der Beschlagnahme
Betroffener vor das Prisengericht tritt, hat dieses über die Rechtmäßigkeit
der Prise zu urteilen. In der Regel ist das Verfahren
vor den Prisengerichten ein Reklamationsverfahren. Es wird vermutet,
daß die Prise rechtmäßig gemacht worden ist; doch ist dem
Betroffenen die Führung des Gegenbeweises freigestellt.
In den meisten Fällen haben sich die Prisengerichte mit Streitigkeiten
über die Wegnahme von Gütern zu befassen, die als Konterbande
beschlagnahmt worden sind. Noch im russisch-japanischen
Kriege hatten die Prisengerichte beider Belligerenten darüber zu
erkennen, ob die beschlagnahmte Baumwolle sich zur Fabrikation
von Schießbaumwolle eigne, ob gewisse Maschinen und Eisenfabrikate
zur Herstellung von Waffen oder Eisenbahnen oder Telegraphen
verwendet werden könnten, ob die Lebensmittel für feindliche
Streitkräfte bestimmt gewesen seien usw. Ist das Schiff
neutral und die Ladung keine Konterbande, so ist die Beschlagnahme
— abgesehen von einigen minder wichtigen Fällen — unzulässig,
vorausgesetzt, daß die Aufbringung nicht wegen Blockadebruchs
Srfolgt ist.
Zu einem prisengerichtlichen Verfahren kommt es auch dann,
wenn das nehmende Kriegsschiff im Fall der Notwendigkeit. das
1) Vgl. L. GESSNER, Das Recht des neutralen Seehandels und die Revision der
darüber geltenden Grundsätze des Völkerrechts. Bremen 1855, S. 133 ff.
2) CHARLES OzANAM, La juridietion internationale des prises maritimes, Paris
1910, S. 44.
3) HERMANN BISCHOF, Grundriß des positiven öffentlichen internationalen Seerechtes,
Graz 1868, S, 50; Botschaft des schweizerischen Bundesrates an die Bundesversammlung,
betreffend die Ergebnisse der im Jahre 1907 im Haag abgehaltenen
zweiten internationalen Friedenskonferenz vom 28, Dezember 1908 (zitiert: Schweizevrische
Botschaft) S. 69/70,
Pohl, Deutsche Prisengerichtsbarkeit.