Zweiter Abschnitt.
der kriegführende Staat den eigenen Handelsschiffen den ungehinderten
Verkehr mit dem blockierten Hafen gestatten und die
eigenen Untertanen günstiger behandeln wollte als die neutralen.
Die Mitleidenschaft, in welche durch Ausübung des Prisenrechts die
eigenen Untertanen, namentlich in Ermangelung anwendbarer Strafgesetze,
gezogen werden können, gründet sich also in keiner gesetzlichen
Anordnung, sondern in dem nicht abzuwendenden Verlaufe,
welchen kriegerische Maßregeln, die dem Kriegsvölkerrecht gemäß
ergriffen sind, nach diesem zu nehmen vermögen. Es verhält sich
damit ähnlich wie mit anderen kriegerischen Maßregeln, die zur
Niederwerfung des Feindes ergriffen werden müssen und das Leben
und Vermögen der diesseitigen Untertanen in ernste Gefahr
bringen.“