23, Titel: Schuldverfehreibung auf den Inhaber. 8 798. 1497
Der Schuldner, nämlihH der AusSfteller, darf den Inhaber (wie
beim einfachen Legitimationspapier) alS verfügungsSberechtigt anfehen
und de8halb insbefondere an ihn leiften.
Der Snhaber kann, ohne fein Eigentums- oder fonftiges Verfügungscecht
darzulegen, die Leiltung erheben und überhaupt das ®läubigercecht
ausüben. € bleibt lediglich Sache des Ausiteller8, den Mangel
zine8 BerfügungSrecht3 im Einzelfalle darzutun (vgl. unten Bent. V).
Die Tragweite diefes Sapes geht hier Jogar über den Hahmen einer
bloßen Vermutung hinaus, Das Gejfeß will nämlich durch feine
Safjung (vol. %. IX, 532) zugleih zum Ausdrucke bringen, daß der
3nbhaber geradezu einen materiell-redhtliden Antpruch
darauf habe, als Gläubiger zu gelten; mit anderen Worten: er
wird, felbft wenn ihn daS SGläubigerrecht im konkreten Zalle fehlt,
als Gläubiger geradezu fingiert.
Sm Sinne diejer beiderfeitigen Wirkungen kann man daher auch fagen :
Das Inhaberpapier erweift fich dem praktijhen RKefultate nach al8 ein
doppelfeitigeS Legitimationspapier, nämlih fowohl für den
Schuldner als auch für den Gläubiger.
Für den Fall, daß dem Inhaber ein VerfügungsSrehHt über die
Urkunde zurzeit nicht zukommt, befteht nicht etma eine Süde des
Sefebes in dem Sinne, daß dann auch kein Gläubiger vorhanden fet und
mithin das Schuldverhältni8 des Ausfteller8 nicht länger fortbefteben könne,
jondern eS$ wird (ich hier die Auffalfung vertreten lafjen, daß eben unter
deflen das Gläubigerrecdht einftweiken ruht (B. II, 531).
3. Der Eigentümer eines Inhaberbapier8 hat gegen den unredlichen (f. aber 8 935)
a bie VBindikationsklage If. 8 985 und aucddH S 1007), Baal. Kuhlenbeck
Note 5.
HF
IV. Die Legitimation des Inhabers,
Die Legitimation des Inhabers befteht in der VBerfügungsmacht über die
Urkunde, mit anderen Worten: die Faktifde NuSübung des in dem Papiere ver:
brieften RNechteS ijt von der Innehabung des Bayier8 abhängig, nicht aber das Recht
felbit f. oben III, 1).
a) YUSs Inhaber erfcheint hier allo, wer das Bapier derart in feiner tatfäclidhen
Gewalt hat, daß er e8 jederzeit vorlegen kann (bal. hiezu Cofack II S& 260).
Der Begriff des Jnhabers dedt ih hier mit dem des Befibers
nicht durchweg. Sr ijt zum Teile meiter — denn e8 Kann 3. BD. auch
in bloßer Befißdiener (S 855) im einzelnen Falle als Inhaber erfcheinen —,
zum Teil enger, denn der Inhaber muß die unmittelbare gegenwärtige
Sewalt über da3 Papier haben, während dem Befiger folche zeitweile mangeln
fan, 3. B. der Befiker hat das Papier verlegt. Er bleibt zwar noch Bes
über, kann aber in diefem Stadium nicht mehr al8 Inhaber gelten.
Der Inhaber kann feine Gewalt au durch einen Stellvertreter
geltend machen. Infolange und infoweit kann er aber Day au das Recht
2u$ dem Papiere nur durch eben diefen Stellvertreter geltend machen, was
ich wieder auZ dem Begriffe des Inhaber8 ergibt. (Cofadk a. a. D..
Die Legitimation de8 Yubaber3 in diefem Sinne befhränkt fih im übrigen
nicht auf das Recht, die Leiftung zu erheben. Der Inhaber ift auch legitimiert,
mit dent Ausfteller Vergleihe und ähnliche Rechtögefchäfte abzır=IchlieBen,
in8befondere dem Ausiteller bei der Einlöfung durch Aushändigung
der Schuldverfchreibung das Eigentum an diefer zu verfchaffen. Db ftein
Berfügungsrecht auf dem Eigentum oder einem anderen ItechtSgrunde berubt
MNießbrauch, Pfandrecht oder Ermächtigung des Eigentümers 20.), kommt
diebei nicht weiter in Betracht (B. II, 532).
o) Ueber das Recht des Ausftellers, die NuShändigung der Schuldverfhreidung
gegen Leiltung zu verlangen, 1. $ 797.
V. Das Beanitandungsremt des Ausitellers,
€ II und damit das Gefegbuch felbit haben Den Standpunkt des €. I, daß der
Ausiteller dem Inhaber unter allen Umftänden und daher fogar dem unredlihen Ermerber
gegenüber leiften müfle, aufgegeben (vgl. hiezw oben Bent. IIND. Die Kückficht
auf Tre und Ölauben verlangt eine Einfohränkung des undbedbingten Schuße3 des Yn=Oabers.
Man verlieh deshalb dem Ausfteller ein Beanftandungsrecht (vgl. hieher
33. II, 532—537) mit dem rechtliden Jubalte, die Leiftung verweigern zu dürfen,
als Snhaber zur Berfügung über die Urkunde nicht berechtiat ift.