Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

22, Titel: Schuldverfhreibung auf den Inhaber. & 793. 1499 
| Weiter fragt fih, ob in einem folcdhen alle der Schuldner, wenn er alfo weiß und 
Äidher dartun Kann, der Legitimierte jei nicht der Gläubiger, troßdem durch Zahlung an 
den Legitimierten frei mird. Yakobi a. a. ©. S. 65 ff. und Strohal a. a. DO. S, 378 
nehmen au8 allgemeinen Rechtsgründen an, daß diefe Folge hier nicht eintreten könne, 
allein dies bürfte angeficht8 des WortlauteS des GefebeS zu weit gehen, außerdem wird 
ja dur den Schadenserfaßanfpruch jede Verkürzung des wirklichen Gläubiger8 ausge: 
Ihlofen (fo au Landsberg a. a. ©. S. I1 ff, der inSbejondere betont, daß die Schadens: 
zrfaßpflicht hier unter Umitänden auch in der Pflicht zur Herausgabe der Urkunde oder 
In einer Nenausitellung beftehen könne). 
VI Sinfichtlid der Erfüllung der dem Ausfteller zukummenden Berpflich: 
tungen Iommen die allgemeinen Borfjchriften in Betracht. E83 ergeben Jh aber nach- 
Itebende Befonderheiten: 
a) Die Schuld tft hier der rechtlichen Natıtr des Schuldverhältnifes entfprechend 
zine Holfchuld vgl. Bem. 1 zu S 797, An {ich fteht freilidH nicht im 
Wege, durch Vertrag eine Menderung Hherbeizuführen; dies wird jedoch 
graktifch felten fein, val. Pland Bem. 4. 
Das in 8 247 ANof. 1 dem Schuldrer an {ih eingeräumte Kündigung s- 
recht wird bier nach Hof. 2 dafelbft befeitigt, 
Daß der Ausfteller nur gegen Aushändigung der Schhuldver- 
Dan zu Teiften verpflichtet ift, ergibt fich aus S 797 Saß 1, vgl. 
ent. biezu. 
Der Auslegungsregel in 8 271 Mof. 2 kann hier nur eine befchränkte 
Beltung zufommen. 
Sine von Dertmann in D. Iur.3. 1904 S. 1127 und 1128 und Kommentar 
Bem. 5 angeregie Frage Iautet dahin, ob der Augsiteller eine8 Inhaber 
papier$ durch die Veiitung an den Inhaber auch dann befreit wird, menn 
diefer gefchäftsunfähig oder in der Gefchäftsfüähigfeit befdränkt 
ft. Dertmann nimmt bier eine Befreiung nur in foldhen re an, in denen 
die Seiftung ih nicht in VertragSfiorm vollzieht, alfo 3. B. insbefondere da 
1icht, mo die Leiftung durch Nebergabe und namentlich durhH SGeldzahlung 
zu erfolgen hat, mobf aber 3. 3. bei Erfüllung eineS in einem Zheaterbillet 
oder einem Bahnbillet abgegebenen Verfprecdhens. O®ierke hingegen kommt 
in ©. Yur.3. 1905 S. 92 ff. im Hindlik auf das Wefen des Inhaberpapier5, 
wonach in8be]. zur Geltendmachung des ®©läubigerrecht8 der Inhaber 
IOolechthin legitimiert ift (val. oben Bent. IV und V), und auf die undeilvollen 
Kolgen der Dertmannichen Ynficht für das Berkehrsleben zu der Auffaflung, 
daß al8 Regel die Leitung an den Inhaber ohne Rückjicht auf Mängel der 
Sefchäftsfähigkeit befreit. Auch hier werde freilich (vgl. oben 4) eine Aus- 
nahme von foldher Regel dann anzunehmen fein, wenn die Leiftung an den 
Rräfentanten wider Treu und Glauben verftößt, d. 9. wenn der Ausfteller 
aicht nur weiß, Daß der Präfentant undefugt handelt, jondern auch in der 
Lage ift, den Nachweis hiefür zu erbringen, ohne eine thın nach den Um- 
jtänden nicht zuzumurtende Gefahr oder Lalt zu übernehmen. Diefer Anficht 
ft beizutreten. Wie Für RORN.-Comm. Bem. 3. - 
VII Ueber Berpfändung von Inhaberpabteren val. SS 1293 ff., über Nießbhrauch 
an Ynhaberpapieren f. 88 1081 N. 
N VI. Beim Berfaufe von Inhaberpapieren haftet der Verkäufer im Zweifel nur 
für Echtheit und Begebbarkeit des Bapier3 (f. $ 437 mit Bem.). Die noch nicht fälligen 
Soubon8 gelten als mitverkauft beim Verkaufe des HauptpapierS. Die 109g. Stückzinien 
die vont leßten Zinstermine biS zum Lieferungstage laufenden Zinfen) werden ujance- 
mäßig erfeßt, val. Saling, Börfenpapiere S, 29 ff. und Kuhlenbek Note 5. 
 , IX. Sinfichtlidh der gemeinfamen Rechte der Befiker von Schuldverfohreibungen 
it bier auf das einfchlägige Heichsgefeß vom 4. Dezember 1899 Kurz zu bverweijen. 
DHienach haben Befchlüfte, welche von einer Berfammlung der Gfäudiger zur Wahrung 
Orer gemeinfamen Jutereffen gefaßt werden, unter beitiumten BorausfeBungen 
Rraft für alle Gläubiger; auch kann die Verfammlung insbefondere zur Wahrnehmung 
der Rechte der Gläubiger einen gemeinfamen Vertreter für diefe beftellen. (Für 
Bayeru bal. hiezu Zuftändigfkeit8verordnung vont 24. Dezember 1899 $ 10, SG. u. WB. 
1899 S. 1231.) 
X. SHinfichtlih der RKeidhZanleihe val. ReichsSfichulden-Drdnung vom 19. März 
1900 (ROBL S, 129) 88 3, 4. 
XI Säufig werden Schuldverfohreibungen auf den Inhaber auf Grund fog. 
Wrofbeklte ausgegeben, die nähere Anaaben über die Bebinaungen der Ausaabe, Ver: 
x)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.