Full text : Dotationen und allgemeine Finanzverwaltung etc.: 1. Buch: Oeffentliche Schuld, 2. Buch: Die beiden Häuser des Landtags, 3. Buch: Allgemeine Finanzverwaltung, Anhang: formelle Ordnung des Staatshaushalts, Nachträge, Sachregister / von O. Schwarz (Band 3)

Allgemeine Finanzverwaltung

Dritter Abschnitt.

Lediglich in Ausgabe erscheinende Posten der Allgemeinen
 Finanzverwaltung.

$ 138, Unter den auf dem Etat der Allgemeinen Finanzverwallung
 stehenden Posten, welche lediglich in Ausgabe erscheinen.
kommen vor Allem in Betracht:

w. Staatliche Dotationen an Kommunalverbände.
Diese sind enthalten in Kap. 48 Tit. 6—7.
a) Tit. 6: Gewährung von Provinzialfonds für Zwecke der
Selbstverwaltung, einschliesslich der Mittel zur Durchführung der
Kreisordnung (1903: 47559111 M.).

Il. Vorgeschichte,

Schon die Stein-Hardenbergischen Reformen gingen von der Erkenntniss
 aus, dass die vielfachen Aufgaben des öffentlichen Lebens
am besten gelöst, die Lebenskraft eines Staates am stärksten gefördert
würde, wenn man zu der öffentlichen Verwaltung in weitestem Umfange
 die lokalen und grösseren kommunalen Verbände heranziehe
und das Laienpublikum durch Betheiligung an den staatlichen Angelegenheiten
 stärker am Staate interessire.
Es gelang aber damals nur, die Stadtgemeinde zu einem selbstständigeren,
 entwickelteren kommunalen Leben zu führen, (Städteordnung
 vom 19. Nov. 1808) während die Landgemeinden, abgesehen
von den westlichen Provinzen, noch lange Jahre hindurch mehr dem
Namen als der Bedeutung nach selbstständige kommunale Gebilde
blieben.
Der Kreis und die Provinz mit ihren ständischen Vertretungen
waren so vorherrschend staatliche Verwaltungsbezirke, dass der Bezriff
 von selbstständigen Verwaltungskörpern bei ihnen durchaus
zurücktrat. Durch die Kreisverfassungen in den Jahren 1825—18928
wurden zwar neben der Ritterschaft auch Stadt- und Landgemeinden
3ne gewisse Theilnahme an der Kreisvertretung eingeräumt und durch
Verordnungen aus den 40er Jahren wurde diesen Vertretungen das
Recht der Ausgabebewilligung zu gemeinnützigen Einrichtungen und bei
Nothständen ein entsprechendes Besteuerungsrecht der Kreiseingesessenen
zewährt. Bei dem Uebergewicht aber, welches die Ritterschaft durch ihre
Virilstimmen gegenüber Städten und Landgemeinden hatte, bei der geringen
 Theilnahme an der eigentlichen Kreisverwaltung, welche fast
            
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