Full text : Die Zuschussverwaltungen (Band 2)

Erster Hauptabschnitt, Ministerium (Centralverwaltung). $ 8. 19281

lie die Landeswohlfahrt beeinflussenden ausserordentlichen Vorkommnisse,
 wie Ueberschwemmungen, Seuchen, Nahrungsnothstände;
die Massregeln hinsichtlich des Transports der Verbrecher, Bettler und
Vagabunden; die Strafanstalten, Gefängnisse (ausschliesslich der Getichtsgefängnisse),
 Erziehungsanstalten, die Rettungshäuser; Fürsorgearziehung
 Minderjähriger, Fürsorge für entlassene Strafgefangene etc.,
Korrigenden- und Landarmenwesen; die Rehabilitirungsangelegenheiten;
 die Beschwerden gegen das Polizeipräsidium in Berlin; die
Verfassungssachen und die Angelegenheiten der beiden Häuser des
Landtages; die ständischen Angelegenheiten; die städtischen und
ländlichen Kommunalsachen, Kommunalsteuern; die neuen Ansiedelungen,
 und, in Gemeinschaft mit dem Ministerium für die landwirthschaftlichen
 Angelegenheiten, die Rentenguts- und Jagdpolizeisachen; ')
die Angelegenheiten der ehemals Reichsunmittelbaren; die Fideikommiss-
 und Lehnssachen; die Angelegenheiten der Hoch- und Domstifter;
 das Juden- und Sektenwesen; Denkmäler; Sozialpolitische Angelegenheiten;
 Adelssachen; Standesamtssachen ; Pensionen und Unterstützungen
 für Wittwen und verwaiste Töchter von Staatsbeamten und
Offizieren im Allgemeinen; Veteranenbeihülfen:
Dem Ministerium speziell unterstellte Behörden sind das Statistische Bureau, das
Volizei-Präsidium zu Berlin und das Domkavitel zu Brandenburg?) sowie dio statistische
Dentralkommission.

Zusammensetzung des Ministeriums.
8& 8, Das Ministerium besteht gegenwärtig aus zwei Abtheilungen,
denen die einzelnen Referate nach Massgabe ihres Geschäftsumfanges
zugetheilt sind. Die frühere Eintheilung in eine Administrativ- und
eine politische Abtheilung ist aufgehoben. An der Spitze des
Ministeriums steht ein nach Art. 61 der Preussischen Verfassungsurkunde
 verantwortlicher Minister. Namen und Amtsdaner der hisherigen
 Minister sind folgende:
Graf zu Dohna 1808-10: Freiherr von Hardenberg 1810—14;
von Schuckmann 1814—30:; Fürst zu Sayn 1814 19; Freiherr von Brenn
1830 - 34: von Rochow 1834—42; Graf von Arnim 1842—45; von Bodelschwingh
 1845—48; von Auerswald 1848; von Kühlwetter 1848; Eichmann
 1848: Freiherr von Manteuffel 1848-—50; von Westphalen
1850—58; von Flottwell 1858—59; Graf von Schwerin 1859—62;
von Jagow 1862; Graf F. zu Eulenburg 1862—78; Graf B. zu Eulenburg
 1878-—81: von Puttkamer 1881--88; Herrfurth 1888-—92:; Graf

| 1) wobei das landwirthschaftliche Ressort die Feder führt. C.-R. v. 12. Febr. 1861
M.-Bl. d. 1. V. 8. 59).
A 2) Vgl. auch Ba. II Buch I $ 34. Während die Domstifte Merseburg, Naumburg und
ve dem Oberpräsidenten von Sachsen unterstehen, übt der Minister des Innern direkt
6 Aufsicht über Merseburg aus. Das Stift hat juristische Persönlichkeit, Statut v. 1826
5 Amtsblatt Potsdam 1827 S. 85), Staats einnahmen und -Ausgaben erwachsen aus denselben
 nicht
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.