Erster Hauptabschnitt, Ministerium (Centralverwaltung). $ 8. 19281
lie die Landeswohlfahrt beeinflussenden ausserordentlichen Vorkommnisse,
wie Ueberschwemmungen, Seuchen, Nahrungsnothstände;
die Massregeln hinsichtlich des Transports der Verbrecher, Bettler und
Vagabunden; die Strafanstalten, Gefängnisse (ausschliesslich der Getichtsgefängnisse),
Erziehungsanstalten, die Rettungshäuser; Fürsorgearziehung
Minderjähriger, Fürsorge für entlassene Strafgefangene etc.,
Korrigenden- und Landarmenwesen; die Rehabilitirungsangelegenheiten;
die Beschwerden gegen das Polizeipräsidium in Berlin; die
Verfassungssachen und die Angelegenheiten der beiden Häuser des
Landtages; die ständischen Angelegenheiten; die städtischen und
ländlichen Kommunalsachen, Kommunalsteuern; die neuen Ansiedelungen,
und, in Gemeinschaft mit dem Ministerium für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten, die Rentenguts- und Jagdpolizeisachen; ')
die Angelegenheiten der ehemals Reichsunmittelbaren; die Fideikommiss-
und Lehnssachen; die Angelegenheiten der Hoch- und Domstifter;
das Juden- und Sektenwesen; Denkmäler; Sozialpolitische Angelegenheiten;
Adelssachen; Standesamtssachen ; Pensionen und Unterstützungen
für Wittwen und verwaiste Töchter von Staatsbeamten und
Offizieren im Allgemeinen; Veteranenbeihülfen:
Dem Ministerium speziell unterstellte Behörden sind das Statistische Bureau, das
Volizei-Präsidium zu Berlin und das Domkavitel zu Brandenburg?) sowie dio statistische
Dentralkommission.
Zusammensetzung des Ministeriums.
8& 8, Das Ministerium besteht gegenwärtig aus zwei Abtheilungen,
denen die einzelnen Referate nach Massgabe ihres Geschäftsumfanges
zugetheilt sind. Die frühere Eintheilung in eine Administrativ- und
eine politische Abtheilung ist aufgehoben. An der Spitze des
Ministeriums steht ein nach Art. 61 der Preussischen Verfassungsurkunde
verantwortlicher Minister. Namen und Amtsdaner der hisherigen
Minister sind folgende:
Graf zu Dohna 1808-10: Freiherr von Hardenberg 1810—14;
von Schuckmann 1814—30:; Fürst zu Sayn 1814 19; Freiherr von Brenn
1830 - 34: von Rochow 1834—42; Graf von Arnim 1842—45; von Bodelschwingh
1845—48; von Auerswald 1848; von Kühlwetter 1848; Eichmann
1848: Freiherr von Manteuffel 1848-—50; von Westphalen
1850—58; von Flottwell 1858—59; Graf von Schwerin 1859—62;
von Jagow 1862; Graf F. zu Eulenburg 1862—78; Graf B. zu Eulenburg
1878-—81: von Puttkamer 1881--88; Herrfurth 1888-—92:; Graf
| 1) wobei das landwirthschaftliche Ressort die Feder führt. C.-R. v. 12. Febr. 1861
M.-Bl. d. 1. V. 8. 59).
A 2) Vgl. auch Ba. II Buch I $ 34. Während die Domstifte Merseburg, Naumburg und
ve dem Oberpräsidenten von Sachsen unterstehen, übt der Minister des Innern direkt
6 Aufsicht über Merseburg aus. Das Stift hat juristische Persönlichkeit, Statut v. 1826
5 Amtsblatt Potsdam 1827 S. 85), Staats einnahmen und -Ausgaben erwachsen aus denselben
nicht