IV. Oberrechnungskammer. $ 307.
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Gegenwärtige Organisation.
$ 307. Nach diesem Gesetze ist nun die OÖberrechnungskammer
eine dem Könige unmittelbar untergeordnete, den Ministern gegenüber
selbstständige und allen Provinzial- ete, Behörden in ihren Angelegenheiten
vorgesetzte Behörde, welche die Kontrolle des gesammten
Staatshaushalts durch Prüfung und Feststellung der Rechnungen über
Einnahmen und Ausgaben von Staatsgeldern, über Zugang und Abgang
von Staatseigenthum und über die Verwaltung der Staatsschulden
zu führen hat. Sie hat in allen wesentlichen Beziehungen die Unabhängigkeit
einer richterlichen Behörde und fasst alle wichtigen Beschlüsse
in kollegialischer Form ($ 7 Ober-Rechn.-Kammer-Gesetz).
Zusammensetzung und Geschäftsvertheilung.
Die Oberrechnungskammer besteht aus einem Präsidenten und der
erforderlichen Zahl von Direktoren und Räthen. Dieselben werden
von dem Könige ernannt, der Präsident auf den Vorschlag des Staatsministeriums,
die Direktoren und Räthe auf den Vorschlag des Präsidenten
der Oberrechnungskammer unter Gegenzeichnung des Vorsitzenden
des Staatsministeriums. Vater und Sohn, Schwiegervater
und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder
der Oberrechnungskammer sein. Nebenämter oder mit Remunerationen
verbundene Nebenbeschäftigungen dürfen dem Präsidenten
und den Mitgliedern der Oberrechnungskammer weder übertragen noch
von ihnen übernommen werden.!) Ebenso wenig können die gedachten
Beamten Mitglieder eines der Häuser des Landtages sein. Die Mitglieder
der Oberrechnungskammer sind in Beziehung auf Dienstvergehen
und Disziplin den richterlichen Beamten gleichgestellt; sie
unterliegen den Gesetzen über die Dienstvergehen der Richter u. s. w.
vom 7. Mai 1851 und 26. März 1856.
Das zuständige Disziplinargericht für den Präsidenten, die
Direktoren und die übrigen Mitglieder ist jetzt der grosse Disziplinarsenat
des Kammergerichts. Die unfreiwillige Versetzung eines Mitgliedes
kann mit Beibehaltung seines Ranges in ein richterliches oder
in ein anderes Amt der höheren Verwaltung, für welches dasselbe die
yesetzliche Qualifikation besitzt, erfolgen. Im Uebrigen stehen dem
Präsidenten. in Beziehung auf die Mitglieder gleiche Befugnisse zu,
wie dem Justizminister in Beziehung auf richterliche Beamte.
Alle Beamten der Oberrechnungskammer, mit Ausschluss der Mitglieder,
ernennt der Präsident und übt über sie die Disziplin mit
gleichen Befugnissen aus, wie die Minister rücksichtlich der ihnen
untergeordneten Beamten. Die entscheidende Disziplinarbehörde für
dieselben ist die Oberrechnungskammer, welche im Plenum unter
Theilnahme von mindestens 7 Mitgliedern einschliesslich des Vorı)
für mittlere Beamte gilt dies nicht, s. die Spalte „Bemerkungen“ zum Etat.