‚284 II. Hauptstück, Laufende Ausgaben.
dauernd beschäftigten Kanzleihüfsarbeitern über das vorgeschriebene Kanzleipensum hinaus
gelieferten Schreibarbeiten und die Bezüge der vorübergehend zur Aushülfe gegen bogenweise
Bezahlung beschäftigten Lohnschreiber bei dem Bureaubedürfnissfonds unter den
sächlichen Ausgaben nachgewiesen werden sollen.
Extraordinarium.
Im Extraordinarium sind — nach $& 284 und den dazu gehörigen
Anlagen — in den 70er und Anfang der 80er sowie Ende der
0er Jahre nicht unerhebliche Kosten, im Ganzen 2861600 M., er-(orderlich
geworden. Die letztjährigen Ausgaben von 1899—1902
1290800 M. bezogen sich auf einen Erweiterungsbau des Ministeriums
845 000 M. Grundstückserwerb und 445 800 M. Bau- und Ausstattungskosten).
Auch in den 70er Jahren hatte es sich wesentlich um Um- und
Krweiterungsbauten des Ministeriums gehandelt (rund 1!/, Mill. M.).
Zweiter Hauptabschnitt.
Ausgaben für die auf dem Etat des Ministeriums des Innern
stehenden Behörden der Allgemeinen Landesverwaltung.
1. Abschnitt.
Allgemeines über die Einstellung der Ausgaben
({ür Oberpräsidien und Regierungen auf dem Etat des
Finanzministeriums.
8 LI. Gesetzlich’) ist zwar bestimmt, dass die Zahl der etatsmässigen
Beamtenstellen und ihre Besoldung in den Spezialetats nachgewiesen
werden müssen; eine Bestimmung darüber, bei welchem
Ressort die betr. Besoldungsfonds anzubringen sind, ist aber im Gesetze
nicht enthalten. Dagegen ist es alte Etatspraxis, dass die Gehälter
der Beamten bei derjenigen Verwaltung eingestellt werden, von welcher
die Vorschriften über Vorbildung, Anstellung und Geschäftsbeaufsichtigung
ausgehen, und zwar auch dann, wenn diese Beamten bei
Behörden angestellt sind oder mit ihnen in enger Fühlung arbeiten,
deren Ausgaben im Übrigen auf dem Etat eines anderen Ressorts
stehen. So sind die Regierungs-, Medizinal- und (technischen) Schulräthe
auf dem Etat des Kultusministers, die Gewerberäthe und
Gewerbeschulräthe auf dem des Handelsministers, die Regierungsforstbeamten
auf dem der landwirthschaftlichen Verwaltung, die
Regierungsbaubeamten auf demjenigen der Bauverwaltung ausyeworfen,
obgleich die Regierungen selbst auf dem Etat des Finanz-')
$ 19 Abs, 2 des Ges. v. 27. März 1872 betr. die Befugnisse etc. der Oberrechnungszanımer,
$ 21 des Komptabilitätsgesetzes vom 11. Mai 1898.