Zweiter Hauptabschnitt. Behörden der Allgem. Landesverwaltung. $ 31a. 1309
Besoldungen. (Tit. 1—3.)
Die Besoldungen der Landräthe betrugen. Anfangs der 50er Jahre
2400—8600 M., während diejenigen der Regierungsräthe der allgemeinen
Verwaltung 2400—4800 M. ausmachten. Im Laufe der 50er und 60er
Jahre wurde zuerst das Minimalgehalt der Landräthe auf 3000 M.,
sodann das Maximalgehalt auf 4800 M. gesteigert, während die Gehälter
der Regierungsräthe auf 3600—5400 M. erhöht wurden. Die
allgemeine Besoldungsverbesserung im Jahre 1872 brachte eine Steige-"ung
auf 3600—4800 M., während die Gehälter der Regierungsräthe auf
360U—6000) M. stiegen. Die nächste Erhöhung brachte erst die all-Semeine
Besoldungsverbesserung im Jahre 1897/98, auf 3600— 6600 M.
(Höchstgehalt in 15 Jahren) — gegenüber 4200—7200 M. der Regie-*ungsräthe.
Für die geringe Bemessung des Mindestgehalts bei den Land-“äthen
ist u. A. der Umstand massgebend gewesen, dass die Landraths-Stellen
häufig in früherem Dienstalter erreicht werden, als die Regie-“Ungsrathsstellen,
für die geringere Bemessung des Höchstgehalts wohl
der Umstand, dass sie nicht Provinzialbehörden sind, und wegen der
Berufungen, die Seitens der Amts- und Landrichter, Staatsanwälte
und im Weiteren von Bauinspektoren, .Oberförstern u. s. w. erfolgen
würden,
Wenn diesen Gründen auch ihre Berechtigung zuerkannt werden
Muss, so würde es andererseits, wenn man den Kreisen überdurch-Schnittliche
Kräfte im Landrathsamte erhalten will, sehr erwünscht
Sein, dass diejenigen Landräthe, welche in ihrem Wirkungskreise ihren
Lebensberuf finden, in dieser Stellung verbleiben könnten, ohne sich
N Gehalt (und Rang) gegenüber denjenigen zu verschlechtern, welche
N das Regierungskollegium eintreten und Regierungs- oder Ober-“gierungsrathsstellen
übernehmen. Vielleicht könnte durch Schaffung
"On Oberregierungsrathsstellen ein Ausweg geschaffen werden für
Vichtigere Landrathsämter, die dann allerdings nur mit Beamten von
nem gewissen Dienstalter zu besetzen wären.
Bei vielen Landräthen liegt ein gewisser Ersatz für die geringere
Besoldung in Nebenämtern, aus welchen ihnen Nebeneinnahmen
Wachsen.
219 ch den Bemerkungen zu Kap 90 Tit. 1 beziehen (in den östlichen Provinzen) allein
set andräthe als „Kreisfeuersozietätsdirektoren je 100 — 3860 M. (Aus dieser Mittheilung
5 sich freilich nicht ersehen, wie hoch der Durchschnitt der Mehrzahl der Remunetionen
ist, was doch für eine sachliche Beurtheilung von Wichtigkeit wäre.) Ausserdem
a dort für 1902 noch 70 von Landräthen versehene Nebenämter, 1 für einen Ober-Männ
und 3 für landräthliche Hülfsarbeiter aufgeführt (von je S0—4200 M).
Die Besoldungen werden gezahlt aus 'Tit. 1 des Kap. 90.
a Auf diesem Titel werden ausser den Landräthen und Ober-Mimännern
auch noch 9 etatsmässige Hülfsarbeiter‘ von Land-"äthen
geführt. Wenn auch diese Stellen meist mit Assessoren besetzt
20%