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IL Hauptstück. Laufende Ausgaben,
Zur Fassung gültiger Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts ist
die Theilnahme von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich.
Von den Mitgliedern muss die eine Hälfte zum Kichteramte, die
andere zur Bekleidung von höheren Verwaltungsämtern ‘befugt sein.
Zum Mitgliede des Oberverwaltungsgerichts kann nur ernannt
werden, wer das 30. Lebensjahr vollendet hat.
Die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts werden auf den Vorschlag
des Staatsministeriums vom Könige ernannt. Die Ernennung
erfolgt auf Lebenszeit.
Die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts können ein besoldetes Nebenamt nur in
den Fällen bekleiden, in denen das Gesetz die Vebertragung eines solchen Amtes an etatsmässig
angestellte Richter gestattet. Die Nebenämter finden sich im Etat unter „Bemerxungen“
zu Kap. 85 Tit. 1 einzeln aufgeführt.
Der Präsident ist Rath 1. Klasse. Die Senatspräsidenten stehen
zwischen 1. und 2. Klasse, die Räthe sind Räthe 29, Klasse.')
Die Mitglieder unterliegen im Allgemeinen keinem Disziplinarverfahren,
doch bestehen für die Entfernung aus dem Amte bestimmte,
den $$ 128—181 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes
v. 27. Jan. 1877 (R.-G.-Bl1 8. 77) nachgebildete Vorschriften.
Die Ernennung der erforderlichen Subaltern- und Unterbeamten
bei dem Oberverwaltungsgericht erfolgt, insoweit sie nicht durch das
Geschäftsregulativ dem Präsidenten überwiesen wird, durch das Staatsministerium
($ 30 Ges. v. 3. 7. 75); In der That ist sie jedoch durch
das Geschäfts-Regulativ dem Präsidenten ausnahmslos übertragen
worden.
Die Disziplin über die bei dem Öberverwaltungsgerichte angestellten
Subaltern- und Unterbeamten übt der Präsident aus.
Geschäftskreis.
$ 53. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet auf die Berufung
gegen die von den Bezirksausschüssen in erster Instanz, sowie
auf das Rechtsmittel der Revision gegen die von den Bezirksausschüssen
in zweiter Instanz erlassenen Endurtheile, soweit nicht
gemäss besonderer gesetzlicher Vorschrift diese Urtheile im V erwaltungsstreitverfahren
endgültig oder die gegen dieselben stattfindenden Rechtsmittel
in abweichender Weise geregelt sind; auch entscheidet das
Oberverwaltungsgericht auf die Beschwerden, welche die Leitung des
Verfahrens in den bei den Bezirksausschüssen anhängigen streitigen
Verwaltungssachen zum Gegenstande haben.
In erster Instanz entscheidet das O.V.G. nur in wenigen, ihm
vom Gesetz überwiesenen besonderen Fällen.
Durch das Einkommensteuergesetz v. 24. Juni 1891 (G.-S. S. 175),
das Gewerbesteuergesetz vom gleichen Datum (G.-S. 8. 205) und das
n G.-$S. 1875 S. 602 und 1879 8. 571.