IT, Abschnitt. IL Kapitel. Die nicht periodischen Bezüge. 88 40, 41. 1605
Kleinbahnen) oder Dampfschiffen gemacht werden können: 1. die unter
[—IV bezeichneten Beamten für das Kilometer 9 Pf. und für jeden
Zu- und Abgang 3 M. Hat einer dieser Beamten einen Diener auf
die Reise mitgenommen, so kann er für denselben 5 Pf. für das Kilometer
beanspruchen; 2. die unter V und VI genannten Beamten für
das Kilometer 7 Pf. und für jeden Zu- und Abgang 2 M.; 3. die unter
VII und VIII genannten Beamten für das Kilometer 5 Pf. und für jeden
Zu- und Abgang 1 M. II Bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen,
Kleinbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden können:
l. die unter I bis IV genannten Beamten 60 Pf. für das Kilometer,
2. die unter V. und VI genannten Beamten 40 Pf. für das Kilometer,
3. die unter VII und VIIT genannten Beamten 30 Pf. für das Kilo-Meter.
Für Geschäfte am Wohnorte des Beamten werden weder Tagegelder noch Reisekosten
gezahlt; dasselbe gilt von Geschäften ausserhalb des Wohnortes in geringerer Entfernung
als 2 Kilometer von demselben. War der Beamte durch aussergewöhnliche Umstände genöfhigt,
sich eines Fuhrwerks zu bedienen, oder waren sonstige nothwendige Unkosten, wie
Brücken- oder Fährgeld, aufzuwenden, SO sind die Auslagen zu erstatten, Soweit Beamte
nach Massgabe der für das betreffende Ressort bestehenden Bestimmungen Dienstreisen
Mit unentgeltlich gestellten Verkehrsmitteln ausführen, haben sie an Reisekosten nur die
bestimmungsmässigen Entschädigungen für Zu- und Abgang zu beanspruchen, Für
Beamte, welche durch die Art ihrer Dienstgeschäfte zu häufigen Dienstreisen innerhalb
bestimmter Amtsbezirke oder zu regelmässig wiederkehrenden Dienstreisen zwischen bestimmten
Orten genöthigt werden, können an Stelle der nach dem Gesetz zu berechnenden
Vergütungen nach Bestimmung des Verwaltungschefs und des Finanzministers Bauschvergütungen
festgesetzt werden. Die für die Beamten einzelner Dienstzweige ergangenen
besonderen Bestimmungen und der Vorbehalt ihrer Abänderung durch Königliche Verordnung
sind unter dem Vorbehalt, dass die im Gesetze normirten Sätze nicht überschritten
werden dürfen, aufrecht erhalten. Vgl. hierüber das Nähere bei Besprechung der einzelnen
Dienstzweire,
$ 41. Eine Regelung der den Beamten bei Versetzungen zu gewährenden
Umzugskosten erfolgte zuerst durch die in der Gesetzsammlung
nicht publizirte Kab.-O. v. 8. März 1826. Schon sie
unterscheidet zwischen allgemeinen und Transport- und Reisekosten
und zwischen Beamten mit und solchen ohne Familie, welche letzern
nur die Hälfte der normalmässigen Sätze erhalten. Sie unterscheidet
ferner zwischen 1. Präsidenten, 11. Vicepräsidenten,. III. Räthen,
IV, Bureauvorstehern. V. Subalternen. Es erhalten
die Beamten
u
III
[V
auf allgemeine Transport- und Reisekosten
Kosten für je 10 Meilen
Thir.
200
20
80
60
30
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens. 11.