Im Kommissionsbericht wurde gesagt: Der Antrag bezwecke, der
Bankenquete-Kommission eine gewisse Direktive für ihre Beratung zu geben,
denn es dürfte auf die Verhandlungen der Kommission nicht ohne Einfluß
sein, wenn der Reichstag seinen Wunsch zu erkennen gebe, daß er
den Einlegern von Spargeldern und Depositen eine größere Sicherheit
dadurch zu geben beabsichtige, daß er die Aktienbanken, wie auch die
Privatbankiers hinsichtlich ihrer eigenen Mittel und ihrer Geschäftsführung
einer ausreichenden Kontrolle der Öffentlichkeit unterwerfe, Es sei erfreulich,
daß die großen Berliner Aktienbanken sich freiwillig entschlossen
hätten, ihren Status häufiger zu veröffentlichen. Aber gerade diese Institute
böten hinsichtlich ihrer Sicherheit genügende Gewähr, während
erfahrungsgemäß Verluste an Spareinlagen und Depositen bei den kleinen
‚Winkelbankiers“ einzutreten pflegen, die für die Heranziehung von
iremden Geldern eine ausgedehnte und nicht immer einwandfreie Propazanda
treiben.
In einem dürfte die große Mehrheit des Reichstages mit der Resolution
übereinstimmen, nämlich daß zur Sicherung des sparenden Publikums
eine größere Öffentlichkeit hinsichtlich der Geschäftsführung der
Banken nötig sei, und das wolle der Antrag im wesentlichen zum Ausdruck
bringen,
Es erscheine dringend notwendig, daß gesetzliche Vorkehrungen getroffen
würden, durch die eine öffentliche Klarstellung der Sicherheit
solcher Bankinstitute herbeigeführt werden könne, die in der geschilderten
Weise Anregung geben, Gelder bei ihnen anzulegen. Auf die Publizität
im Bankwesen müsse größerer Wert gelegt werden. Aber eine Publikation
des Status der Banken allein könne nicht die Grundlage zur Bearteilung
der Sicherheit der Institute bieten, wenn nicht zugleich durch
Gesetz eine Kontrollstelle geschaffen werde, die die Aufgabe habe, die
Richtigkeit des von den Banken veröffentlichten Status zu revidieren. Die
an zweiter Stelle aufgeführte Resolution sei daher eine einfache Folge
des an erster Stelle bezeichneten Antrages. Für die Notwendigkeit eines
Aufsichtsamtes für Bankwesen bezieht sich der Antragsteller auch auf
die Ausführungen in meiner Arbeit „Banken und Bankpolitik“ und in der
„Zeitschrift für Handelswis senschaft und Handelspraxis‘, in denen ich
ür Einführung eines Reichsaufsichtsamtes für Bankwesen eingetreten bin.
Die Resolution wurde darauf ohne Diskussion in der vorgeschlagenen
Fassung von der Mehrheit des Reichstags angenommen.
Während nach dem Arnimschen Entwurfe von 1896 allgemein für
4 u