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bei denjenigen, welche schon mit spätestens dem 16. Lebensjahre die
Schule verlassen haben und somit dem Einfluß der Schule am kürzesten
ausgesetzt gewesen sind; allein bei den Privatschulen und bei den
nach 8 91 W. 0. zum einjährigen Dienst Berechtigten zeigt die I. Gruppe
die besten Tauglichkeitsverhältnisse, welche im übrigen fast durchweg
bei der Gruppe II nachzuweisen sind.
Es wäre verfehlt, aus den Zahlen der vorstehenden Tabelle allein
schon weitgehende Schlüsse über den Einfluß der Schulbesuchsdauer
auf die körperliche Entwickelung ziehen oder gar auf Verschiedenheiten,
welche bei den einzelnen Schulen in dieser Beziehung etwa obwalten,
schließen zu wollen. Man muß bedenken, daß die Schulbesuchsdauer
doch immer nur ein Faktor von vielen ist, die für die Gestaltung
der Tauglichkeit der Schüler wirksam sind. . Immerhin kann man
— und die weiteren Untersuchungen werden das bestätigen — soviel
aus den Ergebnissen folgern, daß ein besonders langer Schulbesuch
für die spätere Tauglichkeit zum aktiven Dienst
nicht günstig, daß aber auch ein frühes Verlassen der
Schule der gesundheitlichen Entwickelung durchaus nicht
besonders zuträglich zu sein scheint.
ER
Bevor num hierüber und über die mutmaßlichen Gründe dieser
Erscheinung in nähere Erörterungen eingetreten werden kann, sollen
vorerst noch einige weitere zahlenmäßige Uebersichten gebracht
werden, welche über einen zweiten, für die körperliche Ausbildung
der jungen Leute wichtigen Faktor Aufschluß zu geben und den
obigen Schlußsatz zu ergänzen geeignet sind.
Es ist ja klar, daß nur ein Teil der zum einjährigen Dienst Berechtigten
gleich oder wenigstens bald nach Beendigung ihrer Schulzeit
sich schon zum Diensteintritt meldet und untersucht wird.
Nach 8 89,1 W.0. darf die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen
Dienst im allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht
werden. Die frühere Nachsuchung, sofern es sich nur um
einen kurzen Zeitraum handelt, darf ausnahmsweise zugelassen werden,
doch hat in solchen Fällen die Aushändigung des Berechtigungsscheines
nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre zu erfolgen. Es
folgt daraus, daß bei den zur Gruppe I gehörigen jungen Leuten,
deren Schulzeit schon mit dem 16. Lebensjahre beendet war, eine
sofortige Meldung und Untersuchung ausgeschlossen ist, aber auch
von den anderen verschieben nicht wenige die Meldung und etwaige
Einstellung zum Dienst um oft viele Jahre nach dem Verlassen der