Full text : Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Einfügung eines Art. 41 bis und eines Art. 42, lit. g, in die Bundesverfassung (Erhebung von Stempelabgaben) :(vom 11. Dez. 1916)

A

„richir le tresor? qu’ayant le droit commercial (et bien certaine-„ment
 avant qu'il soit longtemps tout le droit civil), elle ne
„voudra pas s’approprier le timbre sur les effets de commerce
„d’abord, le timbre sur les papiers des autres contrats ensuite ?“
Präzisere Gestalt gewann der Gedanke in einer Denkschrift
des Luzerner Finanzdirektors J. Schmid über „Das Stempelwesen
in der Schweiz“. Die Denkschrift (die durch einen Beschluss der
am 26. November 1904 in Neuenburg versammelten kantonalen
Finanzdirektoren angeregt und der Versammlung der kantonalen
Finanzdirektoren in Bex am 25, August 1906 unterbreitet wurde)
yeht von den Erfahrungen aus, welche einige Kantore mit dem
Versuche einer strafferen Anspannung ihrer Stempelgesetzgebung
haben machen müssen: der Versuch hatte keine Einnahmenvermehrung,
 wohl aber die Abdrängung gewisser Verkehrsvorgänge,
namentlich des Effekten- und des Wechselverkehrs, auf das Gebiet
anderer Kantone zur Folge. Die kantonale Verkehrskonkurrenz
mahnt zur Vorsicht. „Der Bund hätte in dieser Hinsicht, wenn
„er allgemein verbindliche Vorschriften aufstellen wollte, weniger
„zu fürchten) weil alle uns umgebenden Staaten hohe und weit-„greifende
 Stempelsätze besitzen.“ Der Verfasser’ der Denkschrift
verkennt nicht die Schwierigkeiten, die sich einer bundesgesetzlichen
 Regelung entgegenstellen ; aber „man hat der eidgenössischen
„Gesetzgebung schon gerufen, Materien betreffend, die nicht wich-„tiger
 sind als das Stempelwesen es ist“. Er glaubt nicht, dass
ier Bund initiativ in der Frage vorgehen würde, denn „der Bund
„hätte heute kein direktes, höchstens ein indirektes Interesse, in
„der vorwürfigen Materie gesetzgeberisch vorzugehen“, Der Anstoss
müsste von den Kantonen ausgehen. Es soll in Aussicht genommen
werden, „den Bund zu gelegentlicher und in nicht allzu ferner
„Zeit zu veranlassen, über die Stempelpflicht von Akten inter-„kantonalen
 Charakters, als Werttitel, wie Aktien, Obligationen,
„Depot- und Genussscheine (mit Ausnahme hypothekarischer Titel,
„solange wir kein eidgenössisches Hypothekargesetz haben), Wech-„sel,
 Checks, Anweisungen, Coupons, Frachtbriefe, Reklamen ete.
„auf dem Gesetzeswege allgemein verbindliche Vorschriften auf-„zustellen,
 und den Ertrag nach bestimmten Normen unter die
„Kantone zu verteilen“.
Parlamentarischen Ausdruck haben diese Bestrebungen, wenigstens
 für ein Teilgebiet der Verkehrsabgaben, in einer Motion
zefunden, welche Herr Nationalrat Hirter und Mitunterzeichner
in der Dezembersession 1910 im Nationalrate eingebracht haben.
Die Motion wurde veranlasst durch die im Geschäftsbetriebe der
            
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