Full text : Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Einfügung eines Art. 41 bis und eines Art. 42, lit. g, in die Bundesverfassung (Erhebung von Stempelabgaben) :(vom 11. Dez. 1916)

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Versicherungsunternehmungen, der schweizerischen Bundesbahnen
und der privaten KEisenbahngesellschaften zugezogen. Auch in
dieser Kommission konnte in allen wesentlichen Punkten eine
volle Einigung erzielt werden,
Durch all diese Besprechungen halten wir die Frage für
genügend abgeklärt, um Ihnen die Schaffung der verfassungsmässigen
 Grundlage für die Erhebung von Verkehrssteuern zuyunsten
 des Bundesfiskus zu beantragen.

IV.

Wir beantragen Ihnen, in die Bundesverfassung folgende
Art. 41° ° und Art. 42, lit. g, aufzunehmen :
„Art. 41% Der Bund ist befugt, Stempelabgaben von Geschäftsurkunden,
 wie Wertpapieren, Wechseln, Prämienquittungen
und Frachtdokumenten zu erheben. Die Befugnis erstreckt sich
nicht auf die Urkunden des Immnobilarverkehrs und des Erbyanges,

Vom Reinertrag, der Stempelabgaben fällt ein Fünftel den
Kantonen zu.
Die näheren Bestimmungen über die Erhebung der Stempelabgaben
 werden durch Bundesgesetz getroffen.
Art. 42g. Aus dem Ertrage der Stempelabgaben.“
Die Begründung der Dispositionen dieser Verfassungsbestimmungen
 und ihres Wortlautes wird nachstehend für jeden Satz
einzeln gegeben.
[. Art. 41°,
1. „Der Bund ist befugt, Stempelabgaben von Geschäftsurkunden
wie Wertpapieren, Wechseln, Prämienquittungen und Frachtdokumenien
 zu erheben.“ Der steuerrechtlichen Terminologie würde
88 zweifellos besser entsprechen, an Stelle der „Stempelabgaben
von Geschäftsurkunden“ schlechthin „Verkehrssteuern“ zu setzen.
Es sind indessen praktische Erwägungen, die gegen den Terminus
„Verkehrssteuern“ sprechen. Einmal hat sich die Bezeichnung
„Stempelabgaben“ im täglichen Sprachgebrauche völlig eingebürgert,
und der Kreis der Abgaben, die unter dieser Bezeichnung zusammengefasst
 werden, ist den Stimmberechtigten aus der kantonalen
 Gesetzgebung bekannt. Der Begriff „Verkehrssteuern“
ist dagegen weder vom Sprachgebrauche noch vom geltenden
kantonalen Steuerrecht rezipiert worden, und deshalb dürfte auch
seine Aufnahme in die Bundesverfassung wenig zweckmässig erscheinen,
 Er löst beim Stimmberechtigten nicht unmittelbar genug
            
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