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leistet oder empfängt, oder andere rechtsverbindliche Handlungen
mit solchen Wertpapieren vornimmt, unterliegt einer Geldstrafe
im zehnfachen Betrage der hinterzogenen Steuer. Die Strafe soll
mindestens Fr. 25 für jeden Titel betragen,
Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden,
der als Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Handlung
teilgenommen hat, und alle solchermassen Straffälligen haften für
den Gesamtbetrag der Strafen solidarisch.
Art. 28. Wer sich der ihm obliegenden Verpflichtung zur
Zahlung der Stempelabgaben von Prämienquittungen entzieht,
unterliegt einer Strafe im zehnfachen Betrage der hinterzogenen
Abgabe. Die Strafe soll mindestens Fr. 25 in jedem Hinterziehungsfalle
betragen.
Wer als Versicherer vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ausfertigung
der vom Bundesrate für die Kontrolle des Abgabenbezuges
vorgeschriebenen Aufstellungen unterlässt, oder wer in
solchen Aufstellungen vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige
Angaben macht, die geeignet sind, zu einer Verkürzung seiner
Ablieferungen an die Bundeskasse zu führen, unterliegt einer
Geldstrafe bis zu Fr. 10.000.
Art. 29. Ausser den in den Art. 27 und 28 vorgesehenen
Strafen haben die Hinterzieher auch die hinterzogene Abgabensumme
zu bezahlen. Kann letztere nicht ermittelt werden, so ist
sie mit dem höchsten nach den Verhältnissen des Falls möglichen
Betrage anzusetzen.
Befindet sich der Fehlbare im Rückfalle, oder bestehen erschwerende
Umstände, so kann die Geldstrafe verdoppelt werden.
Die Rückfälligkeit ist nicht in Betracht zu ziehen, wenn seit dem
letzten rechtskräftigen Straferkenntnis bis zur Begehung der neuen
Übertretung eine Frist von fünf Jahren verflossen ist.
Gehülfen, Begünstiger und Hehler werden gleich den Hinterziehern
selbst gestraft. Der Versuch wird der Vollendung gleichgeachtet.
Eine Bestrafung findet nicht statt, wenn der zur Zahlung
Verpflichtete vor erfolgter Strafanzeige und bevor eine Untersuchung
gegen ihn eingeleitet wurde aus freien Stücken die Erfüllung
der ihm obliegenden Verpflichtung nachholt.
Art. 30. Wer falsche Stempel anfertigt, um sie als echte zu
verwenden, oder echte mit einem höhern Werte bezeichnet, um