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die geschichtliche Entwickelung dieser Rechtsidee weiter ver-
folge, will ich die Thätigkeit der ‘Arbeitercommission des Luxem-
bourg zu schildern versuchen.
Die erregten Pariser Arbeitermassen hatten von der pro-
visorischen Regierung am 28. Februar die Errichtung eines
„Fortschrittsministeriums‘“ verlangt. Dieser Forderung wider-
setzte sich die Regierung, die nicht ohne Grund besorgte, ein
solches Ministerium werde eine ständige Kampforganisation des
Proletariats gegen die besitzenden Klassen sein. Die Regierung
beschloss daher anstatt des Fortschrittsministeriums die Kin-
setzung einer „Commission de gouvernement pour les travail-
leurs“ unter der Präsidentschaft Louis Blanc’s *).
Am ı. März trat die Commission zum ersten Male zusam-
men. Im prachtvollen Palaste des Luxembourg, im ehemaligen
Sitzungssaale der Pairs von Frankreich, tagten nun die Ver-
treter des vierten Standes. Der Zweck dieser Commission, die
vielfach als. das „Arbeiterparlament im Luxembourg“ bezeichnet
wurde, war doppelter Natur?). Einmal wollte man für die
Zukunft alle auf die Organisation der Arbeit sich beziehen-
den Fragen studiren und ihre Lösung in einem der National-
versammlung zu unterbreitenden Gesetzentwurfe vorbereiten,
dann aber sollten sofort die dringendsten Wünsche der Ar-
beiterschaft gehört und die als gerecht erkannten erfüllt wer-
den ?). Zu den letzteren gehörte vor Allem die Abkürzung der
Arbeitszeit *), und die Abschaffung‘ der Akkordarbeit °), die all-
gemein als eine besonders drückende Form der Ausbeutung
des Menschen durch den Menschen empfunden wurde.
Ein anderes Dekret der provisorischen Regierung ®) suchte
der Arbeitslosigkeit durch eine Organisation des Arbeits-
nachweises zu steuern. Zu diesem Zwecke ordnete die Re-
gierung in jedem Pariser Bezirke die Errichtung von Bureaus
an, die ohne Entgelt Auskünfte erteilten (bureaux gratuits de
» Vgl Louis Blanc, Histoire de la Revolution de 1848, Paris 1880,
Tome „137. . ;
2) el die Rede Louis Blanc’s im Moniteur v. 3. März 1848 No. 63.
3) Vgl. Girardin, Le droit au travail au Luxembourg et a L’assembl6e
nationale, Paris 1849, Tome I p. 6. .
4) Durch Dekret der provis. Regierung v. 3. März 1848 (im Moniteur
No. 64) wurde in Paris der 1O0stündige, in den Provinzen der 1lstündige
Maximalarbeitstag eingeführt. . , |
N 5) Durch Dekret der Provis. Regierung v. 2, März 1848 (im Moniteur
. 63).
. 5) Vom 8. März 1848 (im Moniteur No. 69). Das betreffende Dekret
Ändet sich auch bei Girardin a. a O0. pP. 25.
Singer, Das Recht auf Arbeit,