Full text : Das Recht auf Arbeit in geschichtlicher Darstellung

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auf das Versicherungswesen besonders hervorgehoben zu werden.
Das Versicherungswesen sollte zum staatlichen Mono pole
arklärt und eine allgemeine Versicherungspflicht einzeführt
 werden. Beim Staate würde sich Jedermann gegen
Wasser-, Feuer-, Seuchen-, Hagel-, Frostschäden u. s. w. versichern.
 Die Prämien, die der Vereinfachung wegen als Zuschläge
 zu den Staatssteuern einzuheben wären, würden einerseits
 dem Werte der versicherten Gregenstände und andererseits
 der erfahrungsmässigen Zahl der Unglücksfälle proportionell
 sein. Infolge des ungeheueren Kreises der Versicherungsoflichtigen
 würden sie übrigens sehr gering sein. Zwei Sachverständige,
 der eine von der staatlichen Verwaltung, der andere
 vom Gerichte ernannt, hätten in kurzem Wege den Schaden
festzustellen. In den Staatsschatz würde, wie der Bericht anaimmt,
 als jährlicher Gewinn aus dem Versicherungsmonopole
ein Betrag von mindestens 100 Millionen Fr. fliessen !).
Dieses System der Zwangsversicherung wäre nicht nur
für die Versicherten äusserst vorteilhaft, es schlösse auch einen
anderen unmittelbaren Nutzen von ungeheurer Tragweite in
sich. Wenn nämlich der Staat für alle Unglücksfälle haften
müsste, dann hätte er das grösste Interesse daran, in allen Geneinden
 Hilfseinrichtungen gegen Feuerschäden zu organisiren,
Ueberschwemmungen durch Flussregulirungen und Aufforstungen
 zu verhüten, grosse Arbeiten zur Hebung der Productivkraft
 des Landes zu unternehmen, kurz eine von den Grundsätzen
 kluger Voraussicht geleitete Verwaltung zu pflegen.
Die Aufgaben, die hier dem Staate zugewiesen werden, bezwecken
 die Schaffung neuer Arbeitsgelegenheiten in grossem
Stile und wären zweifellos ein wichtiger Schritt zur praktischen
Verwirklichung des Rechts auf Arbeit. Auf diese Weise hat
der Bericht des Luxembourg eine Relation zwischen
lem Versicherungsmonopole und dem Recht auf
Arbeit hergestellt.
Dies die grundlegenden Gedanken Louis Blanc’s. Besitzt
nun sein Programm wirklich die Eignung, jedem Arbeiter das
Recht auf Beschäftigung im erlernten Berufe (droit au travail
professionell) zu verhürgen. wie dies Louis Blanc versprach?

°ichtung_ gezeichnet, die in der modernen Gesetzgebung des civilisirien Europas
ınd in Österreich durch das Gesetz vom 28. April 1889 R.G.Bl. No. 64 ihre
7olle Ausgestaltung erfahren haben. .
“ Vel. Girardin, Le droit au travail a. a, O. p. 160.
            
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