Object: Das Recht auf Arbeit in geschichtlicher Darstellung

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der Staat grosse öffentliche Arbeiten unternehmen solle, um im 
Falle der Arbeitslosigkeit den unbeschäftigten Händen Arbeit 
zu geben. Auch der später vorgelegte Motivenbericht Marrast’s 
anthält nur allgemeine Redensarten und keine greifbaren Vor- 
schläge zur Durchführung des Rechts auf Arbeit’). 
Die Verfassungscommission, an die der Entwurf zunächst 
verwiesen wurde, wollte jedoch von einer gesetzlichen Aner- 
kennung des Rechts auf Arbeit nichts wissen, was sehr be- 
greiflich ist, da ja inzwischen der Sozialismus in der Junischlacht 
aufs Haupt geschlagen worden war, So enthielt denn auch 
der zweite ‚Entwurf, der am 29. August mit einem Berichte 
der Nationalversammlung vorgelegt wurde, nicht mehr das 
Recht auf Arbeit, sondern nur das Recht “auf Unterstützung 
durch den Staat?). Der Unterschied zwischen den beiden Ent- 
würfen fällt ‚sofort auf: im ersten Entwurfe erscheint das Recht 
auf Arbeit als ein mit der Feierlichkeit eines Staatsgrundgesetzes 
anerkanntes subjektives Recht, im zweiten als eine moralische 
Verpflichtung des Staates; dort als ein Grundsatz der Staats- 
verwaltung, hier als ein solcher der Armenverwal- 
tung. So sind diese beiden Entwürfe ein treues Spiegelbild 
der Lage der französischen Gesellschaft vor und nach der Juni- 
schlacht. 
Am 5. September begannen in der Kammer die Be- 
ratungen über den Entwurf; zunächst versuchte Mathieu de la 
Dröme wieder die Anerkennung des Rechts auf Arbeit durch- 
zusetzen. Er beantragte die folgende Fassung des Art VIII: 
La Republique doit proteger le citoyen dans sa personne, sa 
famille, sa religion et sa propriete.” Elle reconnait le droit de 
tous les citoyens ä Vlinstruction, au travail et ä V'assistance. 
Seine Begründungsrede gipfelte in dem Satze das Recht auf 
Arbeit sei parallel mit dem Eigentumsrechte; das eine sei die 
unerlässliche Voraussetzung des andern °). Mathieu de la Dröme 
schloss sich jedoch im Laufe der Beratung einem Antrage 
Glais-Bizoin’s an, der wieder das Recht auf Existenz in den 
1) S. diesen Bericht bei Garnier a. a, 0. p. 4—7. 
2) S. den Entwurf im Moniteur vom 31. Aug. 1848 No. 244. Art. VIII 
al. 1 lautet: La R6publique doit prot6ger le citoyen dans sa personne, sa fa- 
mille, sa religion, sa propriet6, son travail et mettre ä ]a portce de chacun 
Vinstruction indispensable A tous les hommes; elle doit l’assistance 
aux citoyens n6cessiteux, soit en leur Ku du travail dans les 
limites de ses ressources, soit en donnant, & defaut de la famille, les moyens 
d’exister ä ceux qui sont hors d’6tat de travailler, 
3) S. Garnier a. a. ©. v. 61.
	        
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