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der Staat grosse öffentliche Arbeiten unternehmen solle, um im
Falle der Arbeitslosigkeit den unbeschäftigten Händen Arbeit
zu geben. Auch der später vorgelegte Motivenbericht Marrast’s
anthält nur allgemeine Redensarten und keine greifbaren Vor-
schläge zur Durchführung des Rechts auf Arbeit’).
Die Verfassungscommission, an die der Entwurf zunächst
verwiesen wurde, wollte jedoch von einer gesetzlichen Aner-
kennung des Rechts auf Arbeit nichts wissen, was sehr be-
greiflich ist, da ja inzwischen der Sozialismus in der Junischlacht
aufs Haupt geschlagen worden war, So enthielt denn auch
der zweite ‚Entwurf, der am 29. August mit einem Berichte
der Nationalversammlung vorgelegt wurde, nicht mehr das
Recht auf Arbeit, sondern nur das Recht “auf Unterstützung
durch den Staat?). Der Unterschied zwischen den beiden Ent-
würfen fällt ‚sofort auf: im ersten Entwurfe erscheint das Recht
auf Arbeit als ein mit der Feierlichkeit eines Staatsgrundgesetzes
anerkanntes subjektives Recht, im zweiten als eine moralische
Verpflichtung des Staates; dort als ein Grundsatz der Staats-
verwaltung, hier als ein solcher der Armenverwal-
tung. So sind diese beiden Entwürfe ein treues Spiegelbild
der Lage der französischen Gesellschaft vor und nach der Juni-
schlacht.
Am 5. September begannen in der Kammer die Be-
ratungen über den Entwurf; zunächst versuchte Mathieu de la
Dröme wieder die Anerkennung des Rechts auf Arbeit durch-
zusetzen. Er beantragte die folgende Fassung des Art VIII:
La Republique doit proteger le citoyen dans sa personne, sa
famille, sa religion et sa propriete.” Elle reconnait le droit de
tous les citoyens ä Vlinstruction, au travail et ä V'assistance.
Seine Begründungsrede gipfelte in dem Satze das Recht auf
Arbeit sei parallel mit dem Eigentumsrechte; das eine sei die
unerlässliche Voraussetzung des andern °). Mathieu de la Dröme
schloss sich jedoch im Laufe der Beratung einem Antrage
Glais-Bizoin’s an, der wieder das Recht auf Existenz in den
1) S. diesen Bericht bei Garnier a. a, 0. p. 4—7.
2) S. den Entwurf im Moniteur vom 31. Aug. 1848 No. 244. Art. VIII
al. 1 lautet: La R6publique doit prot6ger le citoyen dans sa personne, sa fa-
mille, sa religion, sa propriet6, son travail et mettre ä ]a portce de chacun
Vinstruction indispensable A tous les hommes; elle doit l’assistance
aux citoyens n6cessiteux, soit en leur Ku du travail dans les
limites de ses ressources, soit en donnant, & defaut de la famille, les moyens
d’exister ä ceux qui sont hors d’6tat de travailler,
3) S. Garnier a. a. ©. v. 61.