8 12. Der Sehweizer Initiativantrag.
Von: den modernen Bestrebungen zur gesetzlichen Aner-
kennung des Rechts auf Arbeit sind die der schweizerischen
arbeitenden Klassen besonders bemerkenswert. Schon auf dem
schweizerischen Arbeitertage in Bern wurde am 21. Oktober 1888
ein „grundsätzliches Programm“ beschlossen 1), wonach im
Punkt 7 das „allgemeine Recht auf Arbeit als Grundlage einer
menschenwürdigen Existenz aller Bürger“ verlangt wird. Dieses
Recht sei in die Verfassung aufzunehmen und ihm von den
Behörden in der Weise Achtung zu verschaffen, dass jedem
auf sein Verlangen eine möglichst seinen Kräften entsprechende,
ausreichend gelohnte Beschäftigung im Dienste des Staates,
der Gemeinde oder williger Privater zugewiesen werde. Nach-
dem später auf dem Parteicongresse zu Olten (1891) beschlossen
worden war, die Volksinitiative für die Durchsetzung des Rechts
auf Arbeit zu ergreifen, einigten sich die schweizerische sozial-
demokratische Partei und der Grütliverein nach längeren Aus-
einandersetzungen ?) über den folgenden Antrag, der als neuer
Artikel der Bundesverfassung einzuverleiben wäre:
„Die unterzeichneten Schweizerbürger stellen, gemäss Art.
121 der Bundesverfassung und dem Bundesgesetz vom 27. Tanuar
1) Vgl. den Aufsatz von Berghoff-Ising: Die neuere sozialistische
Bewegung in der Schweiz, in Schmoller’s Jahrbuch für Gesetzgebung ete..
17. Jahrgang, 3. Heft p. 65 ff.
2) Bei diesen fehlte es U auch nicht an Opposition von sozial-
demokratischer Seite, indem die Führer die Forderung zunächst als klein-
bürgerliches, antisozialistisches Postulat ablehnten, Zur Verwirklichung eines
ses hrlebenen Rechtes, bemerkte ein schweizerisches sozialdemokratisches
Blatt, müssen die ökonomischen und faktischen Bedingungen vorhanden sein.
Diese seien aber nicht vorhanden und müssten erst geschaffen werden. Vel.
den Artikel „Das Recht auf Arbeit in der Schweiz“ von Otte Wull-
schleger in den Schweizerischen Blättern für Wirtschafts- und Sozialpolitik,
Basel, I. Jahrgang No. 1 v. 1. Juli 1893, u. ebendaselbst, 2, Jahrgang No. 1
v. 1. Januar 1893 u. 2. Jahrgang No. 9 u. 10 v, 10. Mai 1894. & auch
A Drexler. Das Recht anf Ärheit und die Arbeiterversicherung, Basel 1894,