Full text : Der Weg zur Neuordnung der österreichischen Bundesbahnen

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„. (a) Grundlegende Änderungen der allgemeinen Tarifbestimmungen,
Änderungen der Tarifgrundlagen für die Beförderung von Personen, Reisegepäck
 und Expreßgut, Änderungen der Tarifgrundlagen für die allgemeinen
Gütertarifklassen und für jene Artikel, für die allgemeine Tarifklassen nicht
vorgesehen sind, endlich Kaderungen der volkswirtschaftlich bedeutsamen
Ausnahmetarife sind an die vorherige. Genehmigung der Bundesregierung
gebunden.
(s) In diesen Fällen hat der Vorstand einen begründeten Antrag an den
Bundesminister für Handel und Verkehr zu stellen und dieser holt eine gutachtliche
 Äußerung der Verwaltungskommission zu dem Antrag ein.
(4) Die Entscheidung über den Antrag ist dem Vorstand vom Bundesminister
 für Handel und Verkehr innerhalb 14 Tagen vom Tage der Einbringung
 des Antrages kundzutun.
(5) Findet der Bundesminister für Handel und Verkehr den Antrag
des Vorstandes nur in einzelnen Belangen für abänderungsbedürftig, so hat
er vor der Entscheidung die Stellungnahme des Vorstandes hiezu einzuholen.
(6) Hält die Bundesregierung eine Abänderung der für die Österreichischen
Bundesbahnen bestehenden Tarife für erforderlich, so hat der Bundesminister
für Handel und Verkehr den Vorstand aufzufordern, innerhalb einer zu bestimmenden,
 angemessenen Frist einen Antrag im Sinne des Absatzes 2
zu stellen.
(7) Der Vorstand ist verpflichtet, Änderungen der für die Österreichischen
Bundesbahnen bestehenden Tarife, die sich infolge zwischenstaatlicher
Verträge (Übereinkommen) als notwendig erweisen, zeitgerecht in Vollzug
zu setzen.
(s) Auf die Tarifmaßnahmen der vom Bunde für Rechnung der Eigentümer
 betriebenen Privatbahnen finden die vorstehenden Bestimmungen
keine Anwendung; um die Genehmigung dieser Tarifmaßnahmen hat der
Vorstand — und zwar, soweit dies in den Betriebsverträgen vorgesehen ist,
im Einvernehmen mit den betreffenden Privatbahnverwaltungen — bei der
Aufsichtsbehörde einzuschreiten.

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(1) Zur Aufnahme von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als einem
Jahr bedürfen die „Österreichischen Bundesbahnen“ der Zustimmung der
Bundesminister für Handel und Verkehr und für Finanzen. Zur Aufnahme
von inländischen Anleihen im Werte von über 1 Million Goldkronen und von
ausländischen Anleihen im Werte von über 500000 Goldkronen ist die Zustimmung
 der Bundesregierung erforderlich. ;
(@) Im Rahmen des jährlichen Bundesfinanzgesetzes wird bestimmt,
inwieweit. der Bundesminister für Finanzen ermächtigt ist, auf Antrag der
„Österreichischen Bundesbahnen‘ die bücherliche Sicherstellung von Krediten,
 die dieser Unternehmung gewährt werden, auf das im Eisenbahnbuche
verzeichnete unbewegliche Eigentum des Bundes einzuräumen.

(1) Die Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ unterliegt dem
staatlichen Hoheits- und Aufsichtsrecht über die Eisenbahnen. Insbesondere
obliegt dem Bundesministerium für Handel und Verkehr auch weiterhin
            
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