284 V. Kapitel. Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem,
Ministers des Innern vom 29. April 1873, z. Mai 1875 und 26.
Februar 1898 enthalten. Nach diesen Verordnungen sind die
Vereinssatzungen dem Minister des Innern vorzulegen. Die Vereine
stehen unter der Aufsicht der Munizipien. Die Aufsichtsbehörde
kann Verfügungen und Beschlüsse, die der Satzung
widerstreiten und das allgemeine Interesse, oder das Vermögensinteresse
der Mitglieder gefährden, annullieren. In krasseren
Fällen kann der Verein suspendiert oder auch aufgelöst werden.
Diese Bestimmungen sind in jede Satzung aufzunehmen. Geheime
Vereine sind aufzulösen. Die Teilnahme an der Leitung,
den Sitzungen oder irgend einem Wirken eines suspendierten oder
aufgelösten Vereins wird als Übertretung mit einer Freiheitsstrafe
bis zu 15 Tagen und einer Geldstrafe bis zu 100 Gulden geahndet.
Insofern also Kartelle sich in der Form von Vereinen bildeten,
so werden sie der Regierung auf Leben und Tod ausgeliefert:
der Minister des Innern wird die Satzung eines dem
allgemeinen Interesse widerstreitenden Kartells nicht genehmigen,
ähnliche Verfügungen oder Beschlüsse eines Kartells aber annullieren,
Unseres Wissens ist ein Kartell in dieser Form auch nicht
zustande gekommen.
Anders verhält es sich mit den Handelsgesellschaften, die
nicht unter der Aufsicht der Verwaltungsbehörden, sondern unter
der der Gerichte stehen, welche Aufsicht aber, eine rein formelle,
sich bloß auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und
der Satzungen und auf die Sicherung der Einzelrechte der Mitglieder
beschränkt. Nur in Beziehung auf die Genossenschaften
läßt das Gesetz!) eine gerichtliche Auflösung auch aus dem Grunde
zu, daß sie ihr Wirken auf Zwecke erstrecken, die von den im
Gesetz umschriebenen abweichen. Diese Zwecke sind aber so
allgemein gehalten, daß jedes beliebige Kartell sich ruhig als
Genossenschaft konstituieren kann.
Es kommen noch einige Gesetzentwürfe, namentlich der Entwurf
eines bürgerlichen Gesetzbuches, der Entwurf der Zivilprozeßordnung,
ein Wuchergesetzentwurf, der Entwurf eines Genossenschaftsgesetzes
und der eines Gesetzes über den unlauteren
Wettbewerb in Betracht.?)
‘) HGB. $ 248; vergl. auch $ 223.
*) Über den von Dr. Paul Mandel verfaßten Kartellgesetzentwurf s. weiter
unten S. 28°7ff.