$ 32, Die Stellungnahme des ungarischen Rechts gegenüber den Kartellen, 287
Der Entwurf der Zivilprozeßordnung verdient unsere Aufmerksamkeit
wegen seiner Verfügungen betreffend die Schiedsgerichtsvereinbarung.
Diese Verfügungen weichen kaum vom
geltenden Recht ab. Es bleibt also den Kartellen auch auf
Grund dieses Entwurfs der Ausweg offen, sich durch eine Schiedsgerichtsvereinbarung
der Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte
und somit auch der privatrechtlichen Ungültigkeitserklärung zu
entziehen.
Eine nachdrücklichere Beaufsichtigung der in der Form von
Genossenschaften entstehenden Kartelle würde durch das Inkrafttreten
des Entwurfes eines Genossenschaftsgesetzes möglich,
welcher im Auftrag des Justizministers von Dr. Franz Nagy
verfaßt, im Jahre 1904 im Druck erschien. Laut diesem könnte
die Genossenschaft vom beaufsichtigenden Gericht mit Beschluß
aufgelöst werden, wenn sie ihr Wirken auf andere als vom Gesetz
vorgesehene Zwecke erstreckte, Verbote des Gesetzes wiederholt
außer acht ließe oder Handlungen beginge, die das allgemeine
Wohl gefährden ($ 83, Punkt 2).
Endlich muß noch der Entwurf eines Gesetzes über den unlauteren
Wettbewerb erwähnt werden, den der Handelsminister
1899 veröffentlichte, Der Entwurf stellt an die Spitze seiner Verfügungen
den Satz: „Jede Handlung, die berechtigte Geschäftsinteressen
eines Konkurrenten zu schädigen geeignet ist und
gegen die guten Sitten oder den geschäftlichen Anstand verstößt,
ist verboten.“ Die Motive des Entwurfs gedenken ausdrücklich
der Kartelle und besonders der boykottartigen Preisherabsetzungen
derselben. Zuwiderhandlungen sollen als Übertretungen bestraft
und dem Beklagten die betreffende Handlung untersagt werden, der
Geschädigte erhält einen Schadensersatzanspruch. Die privatrechtliche
Gültigkeit des Kartellvertrags oder der demzufolge geschlossenen
Verträge wird nicht berührt.
Die angeführten Entwürfe enthalten wie ersichtlich keine zielund
selbstbewußte Kartellpolitik. Sie setzen den heutigen Rechtszustand
in dieser Hinsicht fort. Anders der Entwurf eines Kartellgesetzes,
den Dr. Paul Mandel im Auftrage des Handelsministers
im Jahre 1904 verfertigt und veröffentlicht hat. Der Gesetzentwurf,
aus 22 Paragraphen bestehend, betitelt sich als Gesetzentwurf
über die Kartellverträge und bestimmt den Begriff derselben
als einen Vertrag, mittels welchen die Parteien gegen-