8 36. Gesetzgebungsversuche in Österreich,
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daß dadurch ’andere bei der Produktion, Anschaffung oder Absatz
ihrer Waren beträchtlich, auf eine ihre wirtschaftliche Lage und
Leistungsfähigkeit' wesentlich beeinflussende Weise geschädigt
werden, so kann der Handelsminister verordnungsweise, eventuell
im Einvernehmen mit den interessierten Ressortministerien, Verfügungen
allgemeinen Charakters veranlassen, die sich im großen
und ganzen mit den soeben besprochenen Vorschlägen Reichs
decken (8 15):
Endlich besagt 8 ı9 des. Entwurfs, daß Vereinbarungen,
mittels welcher auf das Klagerecht Kartellen gegenüber verzichtet,
oder dasselbe beschränkt wird, ungültig sind ebenso wie
auch Vereinbarungen, die das Überwälzen ‚der Vermögensnachteile
der im Entwurf vorgesehenen Strafen auf andere Personen
bezwecken.
Die Mißbräuche der Rohzuckerfabriken!) bewogen die
Regierung, im Herbst 1905 einen Gesetzentwurf, dem Abgeordnetenhause
vorzulegen über das Verbot der Kontingentierung des
Rübenankaufs. Im Abgeordnetenhaus ist der Entwurf bereits
durchgegangen. Nach dem Entwurf sollen Vereinbarungen
zwischen Eigentümern, Pächtern, Leitern und anderen Angestellten
der Raffinerien zur Festsetzung von Rübenrayons untersagt
und nichtig sein. Ähnliche Verabredungen der Rübenproduzenten
seien bloß gültig, insofern sie über die Lieferung von
Rüben an genossenschaftliche Zuckerfabriken oder den Ausschluß
von Lieferungen an zahlungsunfähige Fabriken verfügen. Die Verabredung
von Vertragsstrafen für untersagte Vereinbarungen
sei ebenfalls ungültig, das hierfür Bezahlte zurückzuerstatten.
Die Verabredung eines Schiedsgerichts sei unwirksam. Der
Rübenlieferungsvertrag dürfe die Vereinbarung, wonach der
Produzent bloß für die Quantität hafte, nicht enthalten. Erhält
der Produzent den Rübensamen von der Fabrik, so hafte er
bloß für die tatsächliche Verwendung des Samens und ordnungsmäßige
Behandlung der Rüben. Der Fabrikant dürfe nicht den
Rübenpreis einseitig herabsetzen oder wegen mangelhafter Qualität
Abzüge machen. Wer durch die oberwähnten Verabredungen
beim An- oder Verkauf der Rüben die andere Partei schädigt
und gleichzeitig wirtschaftliche Vorteile erreicht, die bei freiem
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1) Vergl. oben S. 118,