dürfnissen entsprechend gesteigert, wie sie das Anwachsen der Bevölke-
rung und die Entwickelung des ganzen Verkehrs verlangten.
In Oesterreich wurde 1816 die Nationalbank zu dem Zwecke
zegründet, das damals zirkulierende Staatspapiergeld allmählich einzu-
lösen und durch Noten zu ersetzen. Es handelte sich um eine Aktien-
bank, deren Verwaltung aber vom Staate eingesetzt und mit beträcht-
lichen Privilegien ausgestattet wurde. Vor allem war ihr allein die
Notenausgabe vorbehalten, und sie war berechtigt, Filialen in den ver-
schiedenen Landesteilen zu errichten. Wir übergehen hier die mannig-
faltigen Veränderungen und Schicksalsschläge, welche die Bank be-
troffen haben, um uns nur noch etwas dem gegenwärtigen Zustande
zuzuwenden. 1876 wurde die Nationalbank in die Oesterreich-
angarische Bank umgewandelt, um die Interessen beider Monarchien
gemeinsam zu vertreten; das betreffende Privilegium wurde bis zur
Gegenwart prolongiert und hat sich im Ganzen durchaus bewährt.
An der Spitze des Instituts steht der Generalrat. Demselben gehören
an: der vom Kaiser auf gemeinschaftlichen Vorschlag beider Finanz-
minister ernannte Gouverneur und zwei von der Generalversammlung
vorgeschlagene Vicegouverneure, von denen der eine ein österreichischer,
der andere ein ungarischer Staatsbürger sein muß, und die der Be-
stätigung des Kaisers unterworfen sind. 12 weitere Generalräte werden
von der Generalvyersammlung gewählt und vom Kaiser bestätigt. Der
Generalrat vertritt die Bank nach außen, leitet und ‚überwacht den
zanzun. Geschäftsbetrieb. Nach Gesetz vom 21. Mai 1887 muß der
Betrag der umlaufenden Noten mindestens bis zwei Fünftel bar ge-
deckt sein. Die ungedeckten Noten sind mit 200 Mill. Gulden kon-
tingentiert. Kine darüber hinaus gehende Ausgabe ist mit 5% zu
versteuern. Die Bestimmungen in betreff der Bezüge der Bankteilhaber
sind ähnlich wie bei der deutschen Reichsbank, nur für dieselben
etwas günstiger normiert. .
Im britischen Reiche wurde, wie schon früher erwähnt, die
Bank von England 1694 errichtet und zwar zunächst als eine Korpo-
ration von Staatsgläubigern, die ihr ganzes Kapital von 1,2 Mill, Pf,
St. dem Staate vorschießen sollte. Der Staat verzinste dasselbe zu-
nächst mit 8%, und steuerte noch 4000 Pf. St. zu den Verwaltungs-
kosten hinzu.. Die Bank erlangte dafür das Privilegium, Bankgeschäfte zu
treiben und Noten zu emittieren mit der Bestimmung, daß keine Per-
son und keine private Gesellschaft von mehr als 6 Personen eine
gleiche Konzession erhalten sollte. Im Jahre 1775 wurden Noten
unter 1 Pf, 1777 Noten unter 5 Pf. St. verboten, :eine Bestimmung,
welche aber in kritischen Zeiten suspendiert wurde, so daß namentlich
Anfang der 20er Jahre eine große Zahl von Einpfundnoten in Umlauf
waren, 1829 wurde -.das Verbot erneuert. 1797 sah sich die Bank
genötigt, ihre Barzahlüungen einzustellen, da sie dem Staate große
Vorschüsse hatte machen müssen. Sie wurde deshalb in diesem Jahre
von der Verpflichtung der Barzahlung entbunden, die erst 1821
wieder aufgenommen werden konnte.
Die eingreitendste Umgestaltung erfuhr die Bank durch die bereits
oesprochene Peels-Akte von 1844. Hiernach wurde für die Notenaus-
gabe ein eigenes Departement geschaffen, neben dem Bankdepartement,
welches die Bankgeschäfte übernahm. Das erstere übergab dem
letzteren für 14 Mill. Pf. St. sichere Wertpapiere und erhielt dafür
len gleichen Betrag in Banknoten. Darüber hinaus durfte das De
Oesterreich.
England.