VIL AbjHnitt: Einzelne Scqhuldverhältniffe.
bedarf eS daher der Mitwirkung fämtlicher Teilhaber. Bloße Mebhrbheitsbefchlülfe
fönnen nicht genügen,
„1. CEinfeitige Verfügungen eine Teilhaber8 über das Sanze Itehen, wie der-
artige Berfügungen über den Anteil eine8 anderen, rechtlidh der Verfügung über fremdes
Vermögen gleich. Ueber Ronvaleszenz vgl. 8 185.
2, Zur Zwangsbollftredung in den gemeinfhaftliden SGegenftand ift
gegen alle Teilhaber vollitredbarer Schuldtitel notwendig, vgl. auch
. 11, 745.
3. Sonderbeftimmungen enthalten $ 432 (für die unteilbare Reiftung)
und S$ 1011 für das Miteigentum. nn
Bei lebterem fann der einzelne Teilhaber zur Sicherung feines Individualrechts
auch die Rechte der Gemeinfchaft geltend madhen, alfo bindizteren, Konfejtorijdh und
negatorifch zugunften der Gemeinfchaft Hagen kann, foweit dadırch die Itechte der Hbrigen
Teilhaber nicht EEE DE werden; auch darf der Verpflichtete niht in eine nadh-
teiligere Sage gebracht merden. Vogl. RKGE. in Gruchot, Beitr. Bd. 28 S. 947, Bd. 30
S. 440, NOS. Bd. 21 S. 257, Bd. 28 S. 313. iowie ferner Crome II 8 286. IV und
DVertmann Dem. 4.
Sm Übrigen müllen die Teilhaber gemeinfam vorgehen, wa auch für a
Kündigung oder Kücktritt gilt, foweit e8 {ich hiebet nicht etwa um Berwaltungsmaßregelit
im Sinne des & 745 handelt (vol. KON -Komm. Ben. 2). . N
„.. Sein eigenes Anteilßreht an Sachen Kann der einzelne Teilhaber gegenüber
Dritten Jelbitändig geltend machen, 1. 8 1011 mit Bent.
S 748, |
Seder Theilhaber ift den anderen Theilhabern gegenüber verpflichtet, die
Salten des gemein]haftlichen Segenftandes fowie die Koften der Erhaltung, der
Berwaltung und einer gemeinichaftlichen Benußung nad dem Verhältnifie feines
Antheils zu tragen.
E. 1, 766 Sag 1, 2: 1, 684; II, 735
$ 748 vegelt die Pflichten der Teilhaber hinfichtlihH der Tragung von Laiten und
Koften in bezug auf den gemeinfchaftlicdhen Gegenftand.
1; Die jedem Teilhaber gegenüber den anderen Teilhabern obliegende Verpflichtung,
nach Verhältnis feines Anteils die auf dem gemeinichaftlidhen Gegenftande rubenden
Sajten, jowie die Kofjften der Erhaltung zu tragen, entjpringt aus dem Wefen der
Semeinfhaft und war auch im früheren Rechte allenthalben anerkannt (val. Windicheids
Ripp S 449 Nr. 2, c, PCR, EL I Dit. 178.45), , .
a) Das Gejeß geht aber einen Schritt weiter und will den Teilbabern al8
folden gegeneinander auch die weitere Verpflichtung auferlegt haben, die
Koften der Verwaltung und Benugßung nach VYerhältnis ihrer Anteile
zu tragen (2. II, 877). Für die Bemellung der Koften der Benußung
wird N der Umftand maßgebend fein, inwieweit der betreffende
Teilhaber nach der Vorfchrift der 88 743, 744, 745 joldhe zu dulden hat. (Die
regelmäßige tatfächlidhe Benußung fol alfo nicht entfcheiden.) Das gleiche
auf binfichtlig der Berwaltungsfojten. Trifft die Borausfjeßung der
Duldungspflicht nicht zu, fo entfheidet der Orundjab: notior est conditio
prohibentis (9%. IL, 877).
Neber den Begriff der Laften val. im allgemeinen 8 103 mit Bem.
[owie au ROSE, Bd. 66 S. 318, , , ,
Aus 8 744 Wof. 2 G. Bem. II, A Hiezu) it zu wiederholen, daß die zur Er-
haltung des Gegenftandes notwendigen Maßregeln jeder Teilhaber
auch obne Sam des anderen treffen kann, was insbejondere
für die Fälle dringender Gefahr von Wichtigkeit if, in denen die Einwilligung
eine8 Teilhaber8 nicht rechtzeitig erlangt werden kann (B. II, 748). Zu
derartigen Maßregeln kann auch die Einwilligung der anderen Teilhaber im
borau3 verlangt werden. Da das Gefeß übrigen? allgemein vom AA n“
der Lalten fpricht, werden e8 die Örundfäbe der Billigkeit, fjowie Treu
und Glauben erfordern, daß der einzelne Teilbaber auch in folche Wi
fungen von vornherein einwilligt, die zur NER, er:
waltung und gemeinfamen Benußung erforderlich find, und fi auch
gleich an den Koften Geteiligt. Das Gegenteil mürde eine PflichtverleBung
in fi Iolieken, die unter Umfitänden auch einen Schadenserfaban-
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