Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1014 VII Wbihnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
in Defterr. Zentrak-Bl. Bd. 28 S. 24—28, Wegen des Sch aufpielers8 pl. auch die 
Erörterungen Kecht 1909 S. 357 ff., 437 ff, D. Iur.3. 1909 S. 458 ff, 625 ff. 
Darüber, ob der Student auf Zulaffung zur Brüfung Magen kann, vgl. Meyer, 
Recht 1909 S. 60 (verneinend). 
YII. Anordnungen des Dienitberecdhtigten. , 
Daß ich der Dienitverpflichtete bei feinen Dienitleiftungen den Anordnungen 
des Dienitberedhtigten anzubequemen habe, kant im allgemeinen ausbedungen 
Erb verfteht jiHh Hbrigens regelmäßig von felbit. Dies gilt namentlich bei niederen 
ienften. 
Diefe fog. Direktion der Arheit wird von befonderer Bedeutung bezüglich der 
Beit der Arbeit und hinfichtlich der näheren Art und des Umfangs der Wrbeit, 3. B. 
vom „Mühdhen für alles“ kann die Herrin nicht bloß Dienitbotenarbeit verlangen, fondern 
auch 3. 5. Iähen oder Frifieren (vol. im einzelnen Lotmar Bd. 1 S. 93 ff). Sreilid kann 
auch im Einzelfalle der Vollzug des Dienitvertrags genau firiert worden fein, 
vgl. hierüber Lotmar Bd. 1 S. 95, Bd. 2 S. 827 ff, 855, 856 ff, 887 ff. 
VIIT. Klagen und Bolitredung: 
Die Klage geht zunächft auf BVertragZerfüllung (val. RGE. in Yur' 
Wihr. 1907 S. 672). Die mangelhafte Erfüllung eines Dienftvertrags 
berechtigt nicht ohne weiteres Ddazı, fich die weitere Erfüllung anderweitig 
zu verfchaffen, Kipr. d. DOL®. Bd. 10 S. 178. , , 
Nach BRO. 88 257, 258, 259 fann auch eine Klage auf fünftige 
Erfüllung vorfommen. Cbhenfo it auch, je nach) der Sachlage, die 
Schabenserfagflage unter den hiefür maßgebenden allgemeinen Boraus- 
(pen öl ausgeflchloflen. (land zu S$ 611.) Val. aucH in Bem. 1, a, 
‚a und V, a. 
In bvieljacher Beziehung G. VB. bei Konkurrenzflaufeln 20.) fann auch auf 
ee Se el) D ung geflagt merden, val. hierüber Eigbhacher, Die Unterlaffungs» 
age S. 145. 
Strittig it, ob der Erfüllungsanfpruch des Dienftherrn negativ die 
Sorderung enthält auf Unterlaffung jedes Verhaltens, das den 
Pflichten aus S 611 zumiderläuft, alfo auch darauf, nicht einem andern 
Dienfitherrn während der AS Dienite zu leiften, (vgl. bejahend 
Sur. Wichr. 1907 S. 672, ROGOES, Bd. 67 S. 3 f., gegen diefe8 Urteil aber 
Buchs, Sur. Wichr, 1908 S. 700, dafür Böhm und Holländer ebenda 1909 
S. 9 und 93), fowie ferner Danziger, Erfüllungs= und Unterlaffungszwang 
dei Vertragsbruch von Angeiftellien, L3. Bd. 2 S. 204. Die Vereinigten Zivil 
jenate des ReidhsSgeridhts (MÖGE. Bd. 72 S. 393) haben die Frage ver- 
neint, davon ausgehend, daß unjer NRecht bei den auf ein Tun gerichteten 
Schuldverbindlichkeiten keinen Magbaren und nad $ 890 ZRO. vollitrecbaren 
Anfprug auf ein Unterlaffen des mit der Verpflichtung zn Tun Under- 
inbaren fennt; f. ferner au RGE, in Warneyer Erg.=Bd. 1910 Nr, 215. 
Wegen der Klage auf Annahme der Dienfte vgl. näher oben unter VI. 
Die Erzwingung von Dienften im Wege der ZwangSZvollfitredung 
durch Oetdftrate oder Halt it nach S 888 Abi. 3 ZBO. A unzu= 
[äffig (val. da8 bei Warneyer Bd. 2 Nr. 6 zit. Urt. d. VLG. Dresden 
vom 1. November 1902, fowie Seuff. Arch. Bd. 58 S. 127, aber auch die 
Bent. in Neumanns Sahrb. Bd. II, 1 S. 334 und Jur. Wichr. 1907 ©. 672 
Nr. 6 a. E.). Der Dienitberechtigte fann hier aber nach Maßgabe des 8 887 
3BO. verfahren. Val. ferner Lotmar Bd. 2 S. 835, 836. 
IX. KonfurrenzElaufel. 
Mit einem Dienftvertragsverhältniffe werden nicht felten Vereinbarungen verbunden, 
deren zufolge der Dienftverpflichtete fidh verpflichtet, nach Beendigung feiner Dienftzeit 
ich weder an einen: Konkurrenzgefhäfte zu beteiligen noch in einen folden Stellung 
zu nehmen. Das BOB, enthält hierüber Keine befonderen Vorfchriften, weshalb der- 
artige Verträge den allgemeinen Beftimmungen unterliegen. Sie {ind daher insbejondere 
nach dem SGefichtspunkte zu unterfuchen, ob He nicht die perfönliche Freiheit des Dienit- 
verpflichteten in zu Wweitgehender Weije, inSbefondere ohne räumliche und zeitlihe Be- 
OR einengen und deshalb als gegen die guten Sitten verftoßend nichtig find (vgl. Müller 
und Meikel S. 497, 498). Auf dem Gebiete des Handelsredht8 und der Gew.D. find 
jpezielle Normen durch SS 74, 76 HOB. und 8 1331 Gew.D. gefchaffen. Val. die zu 
Dieten Beftimmungen einfchlägige Literatur und Praxis, inshefondere die Komm. von Staub 
und Düringer-Hachenburg, ferner Bd. I diefes Romm. S, 464, 478, auch die Romm. zu 
3175. RO. g. d. unl. Wettbew. vom 7. Juni 1909. Unter Umftänden wird eine analoge 
Anwendung dieler Beftimmunagen ftatthaft fein. Mal. z. B. Riyr. d. DLS. (Aarlaruhe) Rd. 7 
)
	        
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