N Lagerung zollpflichtiger Waren in privaten Lagerhäusern.
Die Lagerung: zollpflichtiger Waren in privaten Lagerhäusern ist durch
eine Verordnung neu geregelt worden, nachdem eine Reihe von Begünstigungen
privater Unternehmungen seitens der Zollbehörde aufgedeckt worden ‚war.
Hiernach sind sämtliche Handelswaren in die staatlichen Lagerhäuser zu über-
führen, und nur, wenn in diesen nicht genügend Platz vorhanden ist, dürfen
sie ‚in. privaten Lagerhäusern untergebracht werden. Die in ‚Art. 269 der
Ordenanzas de Aduana aufgeführten Waren, wie feuergefährliche Artikel, Teer,
Anker, Ziegelsteine und Kacheln, Kalk und Gips, Steinkohle, Werg, Eisen
in Barren, Holz, unverpackte große Maschinen, Steine, Salz, Salpeter ‚und
ähnliche Waren, die in Privatlagerräumen untergebracht werden können, sollen
nur in folgenden Fällen dorthin übergeführt werden dürfen:
a) wenn in den öffentlichen Lagerhäusern, Schuppen und sonstigen Auf-
bewahrungsräumen kein Platz vorhanden ist;
b) wenn sie direkt an die Inhaber von Privatlagerhäusern konsigniert sind;
c) wenn sie feuergefährlich oder aus: irgendeinem anderen: Grunde für
die mitlagernden Waren schädlich sind.
Wenn der in den öffentlichen Lagerhäusern vorhandene Raum zur Auf-
bewahrung einer ganzen Warenpartie, die unter den Art. 269 der Ordenanzas
de .Aduana fallen würde, nicht ausreicht, so ist die ganze Partie _einem/' Privat-
lagerhaus zu ‘überweisen.
Lager-, Krahn- und statistische Gebühren der Sendungen ohne Wert.
Unter dem 31. März 1913 wurde eine Verordnung erlassen, nach welcher
Sendungen ohne Wert von Lager-, Krahn- und statistischen Gebühren be-
freit sein sollen.
Erhöhung des zulässigen Gewichts für Pakete nach Argentinien,
Das Gewicht der gewöhnlichen Pakete, die den Empfängern durch Ver-
mittlung ‘der argentinischen Postverwaltung zugestellt werden können, ist von
Anfang Juni ab von 5 auf 10 kg erhöht worden. Die Gebühr für Pakete
über 5 bis 10 kg nach Argentinien beträgt von Hamburg ab 5 Mark, für Pakete
nach der Südküste Argentiniens, nach Feuerland und den vorgelagerten Inseln
6 Mark. Konsulats- und Nebengebühren werden nicht erhoben. Zu beachten ist,
daß außer der ‚genannten Gebühr für die Sendung der Pakete nach Hamburg
das übliche deutsche Paketporto zu entrichten ist.
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Druck von PASS & GARLEB G.m:b. H., Berlin W. 57, Bülowstr. 66