DEUTSCHLAND — Sociale, Oewerbs- und Handelsverhiltnisee. 209
Schaft 254, schöne Literatur 95(i, schöne Künste 458 , Volksschriften
214, Freimaurerei 22, vermischte Schriften 437, slavische undungar.
Literatur 198, Karten 179. — 1864 erschienene Druckschriften nur
9564. (In Frankreich war die Gesammtzahl der 1863 erschienenen Bücher
ohne Zeitschriften 4768, siehe S. 89.)
Die Zahl der Zeitungen, Wochen- und Anzeigeblätter betrug nach
einer (jedoch wol nicht ganz vollständigen) Zusammenstellung vom Ende
des J. 1861 1202 (oder 1221 mit Posen), nemlich in
Preussen. ... 52b Baden . .
Bayern . . 13S Mecklenburg
Sachsen .... 90 Holstein .
Deutsch-Oesterreich 77 Kurhessen
Braunschweig . . 61 Frankfurt.
ürttemberg . 60 Hamburg .
Hannover ... 58 Reuss . .
Sächs. Herzogth. . 35 Bremen
Harmstadt 32 Oldenburg
Hierunter befinden sich 249 täglich
tungen, nemlich :
29 [ Nassau
21 Sch warzb. Rudolstadt
19 Lübeck . .
13 I Anhalt . .
12 I Detmold .... 4
12 Homburg . . . . 3
12 Luxemburg
10 Waldeck
10 Schaumburg
erscheinende politische Zei
71 in Pr Bussen, 44 in Bayern, 3S in Deutsch-Oesterreich, IS in den Kreistädten,
16 im Königr. Sachsen, 15 in Württemberg, 11 in Baden, 9 in Hannover
5 in Kurhessen, 4 in den Sächs. Herzogthümem, 4 in Holstein, 4 in Darmstadt,
3 in Braunschweig, 3 in Mecklenburg, 3 in Nassau, 1 in Reuss*). Vergl
unten : »Deutsch-österr Postverein.)
Stimmenyerhältniss der Staaten am Bundestage. Im Plenum (entscheidend
bei Einführung neuer* organischer Bestimmungen) haben
Oesterreich und die 5 Königreiche jedes 4 Stimmen, Baden, beide Hessen,
Holstein und Luxemburg jedes 3, Braunschweig, Schwerin und
Nassau jeder 2, alle übrige Staaten jeder 1 Stimme, zusammen 69. —
) Gewerbswesen. Bei Bearbeitung der beiden ersten Auflagen des gegenwärtigen
Werkes schien es geeignet, die Gewerbegesetzgebung aller einzelnen
Maaten Deutschlands in ihren Grundzügen zu erwähnen. Ob wol der Oegenstend
eigentlich nicht hieher gehörte, waren solche Angaben in einem Augenblicke
dem begonnenen allgemeinen Kampfes um Gewerbefreiheit wol nicht unjvichtig,
und wir freuen uns, ebenfalls einige Materialien zur Entscheidung geuetert
zu haben. Nachdem der Kampf im Grundsätze entschieden ist, glauben
Wir dagegen den betreffenden Raum zu anderweiten Mittheilungen besser benu
zen zu können. Das Zunftwesen ist in seinen hemmenden Formen gebro-^nen
; leider noch nicht ebenso das gleich schädliche und an sich sogar noch
weit weniger berechtigte büreaukratische Concessionswesen. Aber selbst
^ne vollkommene Gewerbefreiheit vermag ihren Segen nur höchst unvollkommen
zu entfalten ohne die Verwirklichung des Grundsatzes eines deutschen
Maatsbürgerrechts, mit der Befugniss freier Niederlassung in allen Orten
i^eutschlands Ganz getrennt davon kann das Ortsbürger- und Heimathfan.
I- der Schweiz thatsächlich geschieht. Damit
laut die Besorgniss vor einer Auflösung der Gemeinde (wie in Frankreich),
nü es beseitigt sich die Befürchtung, dass die wohlhabenden Orte von Armen
i^T^^bweramt und zu deren Erhaltung gezwungen würden. DieUnterhaltungs-I
if I ' nicht die Niederlassungs-, sondern die Hei math gemeinden,
m Uebngen kann nicht oft genug darauf hingewiesen werden, wie alljährlich
ausende tüchtiger junger Männer durch unsere schädlichen Ansässigkeitsgesetze
in das Ausland getrieben werden. Es ist kläglich, wenn der Bayer, der
adener u. s. f. zu Paris und im ganzen übrigen Frankreich \del leichter zur
nsässigmachung gelangt, als in seinem nächsten deutschen Nachbarlande
Uder wol gar in der engeren Heimath selbst ! '
Kolb, sutiitik. 4. Aua. 1A