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von Butter und Käse aus Holland bemerkbar!); die Erhöhung
des englischen Zolls auf diese Artikel schuf viel böses Blut in Holland;
doch konnte sich die niederländische Regierung nicht zu der von
den Interessenten geforderten Aufhebung des Ausfuhrzolles auf
jene Waren entschließen?). Auch die Einfuhr von Getreide, nament-
lich Hafer, hinderte England durch erhöhte Zölle. Ferner war es letz-
terem gelungen, die Gleichstellung des englischen Salzes mit dem
südeuropäischen im niederländischen Tarif durchzusetzen, obwohl
die holländischen Reeder darin eine schwere Benachteiligung
sahen, da sie als Rückfracht für die nach Spanien und Portugal
gehenden Schiffe des dortigen Salzes dringend bedurften. Die
niederländische Regierung gab aber in diesem Punkte der englischen
nach, wohl zum Teil aus politischen Gründen und weil sie England
Dank zu schulden glaubte für seine Bemühungen um die Wieder-
herstellung der oranischen Dynastie). Wenn man aber hoffte, mit
solchen Zugeständnissen die englische Handelspolitik günstig be-
einflussen zu können, so war das ein großer Irrtum. Zu der von
England geforderten Gleichstellung der englischen Schiffe mit den
niederländischen entschlossen sich die Niederlande erst, nachdem
1822 England eine solche Gleichstellung angeordnet hatte; doch
bewilligten die Niederlande nicht die gänzliche Befreiung von allen
Lasten, da sonst die englischen Schiffe günstiger gestellt worden
wären als die niederländischen‘).
Wenig Gutes verhieß der Handelsverkehr mit
Frankreich; er stand durchaus unter dem Zeichen des dort
herrschenden Hochschutzzollsystems; für wichtige Artikel, wie
Genever und Glas, wirkte dieses völlig ausschließend®). Der
Verkehr mit Deutschland litt zunächst noch unter
den wenig erfreulichen Verhältnissen der Rheinschiffahrt®). Wenn
auch der Wiener Kongreß die Aufhebung der Rheinzölle angeordnet
') Posthumus, Documenten, I, S. 28 ff. Über die englische Kon-
kurrenz auch Sneller, Toestand, S. ı59 f.
2) Posthumus!1, S. 36, XVI.
®*) Ebenda; S. 14 ff. 18:
‘) Ebenda, S. 541.
) van'den Brink, 4S:53f.
°) Die 1804 abgeschlossene Rheinschiffahrts-Oktroi-Konvention (vgl. oben
S. 391) war für die niederländische Strecke schon 1813 wieder aufgehoben worden
(Eckert, S.57). Vgl.im allgemeinen Eckert, S. ogoff., Gothein, S.098ff.
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