Türkenkriege u. spanischer Erbfolgekrieg; Osterreich europ. Großmacht. 538
geschrieben wurde. Während desselben aber ist es dann Kaiser
Ferdinand 1II. gelungen, beides zu unterdrücken. Die ent—
scheidenden Tatsachen fallen in die Jahre 1627 und 1628;
sie gehen dem Erlaß des bekannten Restitutionsedikts für das
Reich vom Jahre 1629 vorauf!. Waren schon im Jahre
1621 protestantische Prediger, die politisch verdächtig waren,
und im Jahre 1624 die protestantischen Prediger überhaupt
aus Böhmen vertrieben worden, so erfolgte 1627 der Erlaß
der verneuerten Landesordnung für Böhmen, die das Wahl—
recht endgültig aufhob und die politische Selbständigkeit der
Stände brach, und wurden weiterhin 1627 und 1628 jene
Edikte für Böhmen und die Ferdinand unterstehenden inner—
österreichischen Erblande veröffentlicht, die alle Mitglieder des
Herren- und Ritterstandes, die dem Protestantismus nicht
entsagten, dazu zwangen, ihre Güter zu veräußern und die
Heimat zu verlassen. 185 edle Geschlechter aus Böhmen, 150
aus Innerösterreich sind damals ausgewandert. Bürger und
Bauern aber mußten natürlich erst recht die Heimat räumen;
der Gesamtverlust, der allein Böhmen traf, ist von Slavata
auf 30 000 Familien geschätzt worden.
Natürlich aber wurde mit der Aufhebung der Gewissens—
freiheit auch der Fall der bisherigen ständischen Freiheiten in
den österreichischen Erbländern besiegelt. Erneuerte Landes—
ordnungen, Manifeste einer veränderten Verfassungsanschauung
gaben dem überall Ausdruck. Das Bürgertum trat in dem,
was von ständischer Verfassung noch übrig blieb, ganz zurück;
auch die Herren wollten jetzt von den Bürgern nichts mehr
wissen; nachdem das religiöse Buündnis beider Gruppen ge—
sprengt war, brachen die sozialen Gegensätze wieder hervor.
Der Herrenstand aber wurde nunmehr nur zum geringen
Teile noch von den Angehörigen des ehemaligen Uradels
gebildet: dieser war verdorben, gestorben, ausgewandert.
An seine Stelle waren, durch fürstliche Gnade, zugewanderte
fremde Geschlechter oder geadelte Beamtenfamilien getreten,
S. Band VI S. 733.