verbrieft werden können. Wenn auch zugegeben werden
muss, dass die Begriffe der Aktie und der Obligation weiter
geworden sind, so lassen sich trotzdem die Genussscheine
mit keinem dieser Begriffe vereinigen. Früher kannte man
nur Aktien und Obligationen schlechthin. Heute gibt es
drei verschiedene Arten von Aktien: Prioritätsaktien, die
Merkmale der Obligation und der Aktie an sich tragen,,
und Genussaktien, die sich den Genussscheinen soweit
nähern, dass man sie lange Zeit nicht zu unterscheiden
vermochte. Es gibt aber auch Obligationen, die wie Genuss
scheine Anteil am Reingewinn gewähren 1 ). Der Obligationär
hat der Gesellschaft Geld geliehen und tritt auch als Leihen
derselben gegenüber. Seine Forderung geht auf eine be
stimmte Summe. Er hat ein Anrecht auf einen festen Zins,
und bei der Liquidation wird er vor den Aktionären be
friedigt ; während der Genussscheininhaber, wenn er auch
seinen Schein infolge Geldleistung erhalten hat, der Gesell
schaft nie als Leiher gegenübertritt; er hat nur ein Recht
auf einen bestimmten Teil des erwarteten Reingewinnes
und eventuell des Liquidationserlöses, aber kein Recht auf
das Gesellschaftsvermögen; Genussschein und Obligation
sind Gläubiger der Gesellschaft, der Schuldgrund ist aber
verschieden, wie auch der Gegenstand der Leistung. Genuss
scheine sind also Wertpapiere, die mit der Aktie gemein
haben, dass ihnen ein Anteil am Reingewinne zusteht und
sich der Obligation insofern nähern, als es sich um Gläubiger
rechte handelt. Eine Gleichstellung mit der einen oder an
deren Gattung ist aber nicht angängig.
Die Genussscheine lassen sich dagegen ohne Schwierig
keiten unter den Begriff der partiarischen Rechtsgeschäfte 2 )
einreihen 3 ). In dieses System werden alle wirtschaftlichen
Erscheinungen, nach welchen gewisse Personen, ohne selbst
') Lecouturier, 1. c., Nrn. 55 und 56.
2 ) Karl Crome. Die partiarischen Rechtsgeschäfte. Er behandelt
sie als eine moderne Lohnform.
3 ) Meili, 1. c., 28.