Full text: Währung und Handel

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Vorgehen T'íeutschlands selbst dann nicht läge, wenn dieses 
thatsächlich die Werthrelation von 15Va zu 1 aus dem Grunde 
acceptirt hatte, weil dieselbe im lateinischen jMiinzbundc ge 
setzlich angenommen ist, indem die Gründe, die dabei für 
Deutschland massgebend sein konnten, durchaus nicht für jeden 
anderen Staat massgebend zu sein brauchen — ganz abgesehen 
davon, erfolgte die Annahme dieser Werth relation in Deutsch 
land gar nicht aus dem angegebenen Grunde, sondern lediglich 
deshalb, weil dieselbe zur Zeit als Deutschland zum Goldgelde 
überging, den wirklichen Marktverhältnissen entsprach. Als 
die deutsche Gesetzgebung daran ging, diese Werthrelation zu 
tixiren, ignorirte sie nicht blos die lateinische ]\[ünzrelation 
vollständig, sondern sogar jene Werthrelation von 15 67 zu 1, 
nach welcher die alten preussischen Friedrichsd’or ausgeprägt 
waren, und suchte lediglich nach dem wirklichen Marktver- 
hältnisse ; sie konnte und musste dies thun, weil in Deutsch 
land die Doppelwährung nicht existirt hat, eine AVerthrelation 
daher a priori nicht gegeben war, sondern nur auf dem Alarkte 
gesucht werden konnte. Wäre die AVerthrelation im Jahre 
1871 1 zu 14 gewesen, so hätte Deutschland diese für seine 
Gontracte acceptirt, wäre sie auf 1 zu 20 gestanden, so hätte 
man ein Pf. Gold für je 20 Pf. Silber gegeben. Es ergab sich 
aber nach den von der deutschen Gesetzgebung veranstalteten 
Erhebungen, dass die damalige Marktrelation bis auf einen 
verschwindend kleinen Bruchtheil auf 1 zu 15Va stände, und 
blos deshalb wurde sie als Grundlage der Contractsumrech- 
nungen ^angenommen. Das Beispiel Deutschlands ist also, weit 
entfernt ein Präjudiz für eine a priori feststehende AVerthrela 
tion zu sein, wenn es überhaupt in dieser Frage dessen be 
dürfte, ein Präjudiz für die Berechnung der Relation nach den 
Alarktyerhältnissen. Wer anders urtheilt, der hält nicht das 
Wesen dessen, was gesucht wurde, sondern das zufällig ge 
fundene Resultat für massgebend. 
AVieder ein anderes Argument wird darin gesucht, dass 
in Oesterreich seit dem Jahre 1870 Goldstücke geprägt werden, 
die den Namen von Achtguldenstücken führen und von denen 
daher behauptet wird, dass sie beim Uebergange zur Gold 
währung für 8 Silbergulden Oe. AV. gegeben und genommen
	        
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