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auch diircli die Taritirung der autígegebenen fremden
sorten, geholfen werden. Diese Tarif)rung liätfe aber jedenfalls
nur so lange Deltung %u behalten, bis der Staat mit seinem
Münzgeschäfte fertig geworden ist. Tn dem ^fomente, wo die
250 bis dOO Millionen neuer Goldgulden, deren er zur Einlö
sung seiner Noten und für den Metallschatz der Bank bedarf, aus
geprägt sind, müssten die fremden Münzen zu dem degradirt
werden, was sie von Rechtswegen im eigenen Ijande sind,
nämlich zu einer Waare. Die erforderlichen I\I assregeln hätten
einander also in folgender Weise zu ergänzen:
1. Nach Vollendung der Silberausprägung und Eeststel-
lung der Werthrelation, in welcher die neuen Goldmünzen zu
prägen sind, werden alle Schuldner, gleichviel ob sie auf
ö. W. Silber oder Papier contraliirt haben mögen, verpflichtet,
auf Verlangen des Gläubigers in Gold Zahlung zu leisten, jedoch
bis zu einem vorher genau festzustellenden Termine in Barren-
gold oder in fremder Goldmünze. Die Gläubiger sind bereehfigf,
bis zu demselben Termine, der zugleich der Einlmrufüngsteiinin
der Staatsnoten ist, Zahlung statt in Gold je nach ilii’em
Contracte in Silber oder in Noten zu fordern.
2. Am gleichen Tage werden die Einlösungsstellen für
die Staatsnoten eröffnet, jedoch wird voi läulig bis auf weif ere,
, flem Ermessen der Regierung überlassene Verfügung, die Ein-
lö'sung blos gegen Barrengold oder je nach Wunsch der Prä
sentanten gegen fremde Goldmünze vorgenonimcn. Als solche
zur Ausgabe gelangende fremde Münze wäre womöglich blos
eine Sorte, selbstverständlich jene, von der sich am meislen
im Besitze der Regierung befindet, zu wählen und zugleich der
Courswerth, zu welchem diese fremde IMünze bei allen Zah
lungen zu verwenden ist, anzugeben. Die Baidc ist zu vei--
pdichten, gegen V4 Percent Provision, jedoch ohne Einrechnung
irgend welcher anderweitiger Kosten, für Barrengold und fremde
Goldmünzen nach ihrem Eeingehalte Noten zu geben.
o. Sowie der Vorrath der Regierung an neuen G,ddniünzen
eine genügende Höhe erreicht hat, erfolgt die imjierafive Einbe
rufung der Sfaatsnoten ; gleichzeitig erklärt sich die Regierung
bereit, Barrengold und fremde IMünzcn gegen einen Schlagschatz
von V4 Percent für Privatrechnung lunzuprägcn respective so
lange der Vorrath reicht, gegen eigene Münze sofort einzu-