unternehmungen von anerkannter finanzieller Leistungsfähigkeit unter Kontrolle
der Regierung zu folgenden Bedingungen zu geschehen: In die Geschäfts-
gemeinschaft bringt die Regierung ein: ihren Besitz in der reservierten
Petroleumzone und die Kosten der bisher ausgeführten Studien und Vor-
arbeiten sowie die zur Zeit des Vertragsabschlusses vorhandenen Ein-
richtungen, Maschinenanlagen, Werkzeuge usw., während vom privaten
Unternehmer das für die weitere Ausbeutung notwendige Kapital einzu-
schießen wäre. Die auf diese Weise gebildete Gesellschaft würde von
einem Direktorium zu leiten sein, das sich aus Vertretern der Regierung
und der Kapitalgeber zusammensetzt. Den Präsidenten der Gesellschaft und
die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder ernennt die Regierung unter Zu-
stimmung des Senats. Die der Regierung aus der Ausbeute zufließenden
Reingewinne sind für die außerordentliche Tilgung der Staatsanleihen zu
benutzen. Im Falle eines Krieges mit anderen Nationen hat die Regierung
das Recht, die gesamte Produktion für ihre Zwecke zu verwenden, muß je-
doch den Kapitalgebern während dieser Zeit eine ebenso hohe Dividende
gewährleisten, wie am Schluß der vorangegangenen Wirtschaftsperiode aus-
geschüttet wurde. Für die Schiffe der Kriegsmarine und andere öffentliche
Zwecke hätte die Gesellschaft das Petroleum zum Selbstkostenpreise zu
liefern und bliebe dafür von allen nationalen Abgaben einschließlich Einfuhr-
und Ausfuhrzöllen sowie von städtischem Steuern befreit.
Gewinnanteil Der Gesetzentwurf enthält insofern eine große Lücke, als nicht gesagt
des Staats, wird, in welcher Weise die Verteilung des Reingewinns zwischen dem
Fiskus und den beteiligten Kapitalgebern geschehen soll. Wenn man hierbei
als Maßstab die von beiden Seiten eingebrachten Werte zugrunde legen
wollte, so müßte zunächst der Wert des vom Staate zur Verfügung gestellten
Petroleumvorkommens einigermaßen richtig abgeschätzt werden, und zwar
dürfte man der Berechnung nicht allein die Ergebnisse der bereits auf-
geschlossenen Bohrlöcher zugrunde legen, sondern müßte die Mächtigkeit
der ganzen in dem Areal der Konzession vorhandenen Petroleummenge mit
in Betracht ziehen. Eine derartige Abschätzung ist aber schon bei anderen
Bodenschätzen sehr schwer, bei Petroleum erscheint sie unmöglich. Daher
scheint der im Regierungsentwurf gemachte Vorschlag, von den konzessio-
nierten Gesellschaften 10%, des geförderten Petroleums als Abgabe zu er-
heben, als der einfachere und billigere, vorausgese‘zt, daß die Regierung
sich in der Verwaltung dieser Gesellschaften einen hinreichenden Einfluß
sichert, der sie vor Schaden bewahrt. Der letztere Entwurf wurde Anfang
September von der Ackerbaukommission der Deputiertenkammer ohne irgend-
eine Abänderung angenommen.
Nachteile des Seit der Entdeckung des Petroleumvorkommens sind verschiedene
Staatsbetriebs, Jahre verflossen, und es erscheint nun hohe Zeit, daß die Ausbeutung dieses
argentinischen Nationalreichtums energisch in Angriff genommen wird, denn
bisher ist noch so gut wie kein Petroleum auf den Markt gekommen, und
die Erschließung steht immer noch in den Anfängen. Auch in anderen
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