darf bei einer Einberufung, auf welche sich dieses Gesetz bezieht, der
Arbeitgeber des einberufenen Arbeitnehmers, während eines Zeit—
raumes, der bei den Arbeitsleistungen höherer Art verrichtenden
Arbeitnehmern einen Monat, bei den übrigen Arbeitnehmern zehn
Tage vor dem Antritte der ÜUbung beginnt und mit dem siebenten
Tage nach Beendigung derselben endet (Schutzfrist), das Arbeits—
Dienst-) Verhältnis nicht kündigen.“ Das Recht des Arbeitgebers
aus den in den betreffenden Rechtsvorschriften angeführten wichtigen
Gründen das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufzulösen, bleibt auch wäh—
rend des Laufes der Schutzfrist in Geltung. Nach 8 88 gebührt dem
einberufenen Arbeitnehmer, wenn nicht durch Vertrag oder sonstige
Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, während der Dauer
der militärischen Dienstleistung „das Entgelt einschließlich der sonstigen
Nebenbezüge und der Naturalbezüge mit Ausnahme der Natural-
wohnung nicht“. Nach 8 4 wird der Anspruch auf gesetzlichen Urlaub
durch den Antritt der militärischen Einberufung nicht berührt;
ebensowenig bei Arbeitnehmern, die einen gesetzlichen Urlaubsanspruch
nicht haben, der vertragsmäßig gewährleistete Urlaubsanspruch. Nach
I8 wird für die Dauer der militärischen Dienstleistung, nicht „die
Fortdauer der aus allen Arten der Sozialversicherung entspringenden
Versicherungspflicht bewirkt. Diese Pflicht lebt aber mit, der Wieder—
kehr des Arbeitnehmers in das Arbeits- (Dienst-) Verhältnis wieder
auf.“ In der Krankenversicherung bleiben aber die Ansprüche der
Familienangehörigen auch während der militärischen Dienstleistung
unberührt. Nach 8 9 können „die Rechte, die den Arbeitnehmern auf
Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen, durch den Dienst—
bertrag weder aufgehoben noch eingeschränkt werden“. Nur die wich—
tigsten Bestimmungen des Gesetzes konnten im Vorstehenden hervor—
gehohen werden.
Eine durch das Gesetz verfügte Aufrechterhaltung des Dienst—
verhältnisses keunt auch die Sozialversicherung. Nach 8 155 des
Sozialverficherungsgesetzes ex 1924 darf „einem Versicherten, welcher
der Heilfürsorge im Sinne des 8 154 unterzogen wird (behufs Wieder—
herstellung der Erwerbsfähigkeit oder Abwendung der Inpilidität)
während der Dauer der Heilbehandlung oder aus dem Grunde dieser
Heilbehandlung vom Arbeitgeber das Dienstverhältnis nicht gekün—
digt werden.“ Eine analoge Bestimmung wird das Gesetz über die
Krankenversicherung der der Vensionsversicherungspflicht unterliegen—
den Arbeitnehmer enthalten.
Bei Massenentlassungen wird auf den Erlaß des Ministeriums
für sozial Fürsorge vom 18. August 1926, 3. 18. 100/III-A betreffs
Meldungen von Massenentlassungen und Arbeitsaussetzungen, ge—
richtet an alle politischen Behörden J. Instanz, Rücksicht zu nehmen
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