Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

darf bei einer Einberufung, auf welche sich dieses Gesetz bezieht, der 
Arbeitgeber des einberufenen Arbeitnehmers, während eines Zeit— 
raumes, der bei den Arbeitsleistungen höherer Art verrichtenden 
Arbeitnehmern einen Monat, bei den übrigen Arbeitnehmern zehn 
Tage vor dem Antritte der ÜUbung beginnt und mit dem siebenten 
Tage nach Beendigung derselben endet (Schutzfrist), das Arbeits— 
Dienst-) Verhältnis nicht kündigen.“ Das Recht des Arbeitgebers 
aus den in den betreffenden Rechtsvorschriften angeführten wichtigen 
Gründen das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufzulösen, bleibt auch wäh— 
rend des Laufes der Schutzfrist in Geltung. Nach 8 88 gebührt dem 
einberufenen Arbeitnehmer, wenn nicht durch Vertrag oder sonstige 
Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, während der Dauer 
der militärischen Dienstleistung „das Entgelt einschließlich der sonstigen 
Nebenbezüge und der Naturalbezüge mit Ausnahme der Natural- 
wohnung nicht“. Nach 8 4 wird der Anspruch auf gesetzlichen Urlaub 
durch den Antritt der militärischen Einberufung nicht berührt; 
ebensowenig bei Arbeitnehmern, die einen gesetzlichen Urlaubsanspruch 
nicht haben, der vertragsmäßig gewährleistete Urlaubsanspruch. Nach 
I8 wird für die Dauer der militärischen Dienstleistung, nicht „die 
Fortdauer der aus allen Arten der Sozialversicherung entspringenden 
Versicherungspflicht bewirkt. Diese Pflicht lebt aber mit, der Wieder— 
kehr des Arbeitnehmers in das Arbeits- (Dienst-) Verhältnis wieder 
auf.“ In der Krankenversicherung bleiben aber die Ansprüche der 
Familienangehörigen auch während der militärischen Dienstleistung 
unberührt. Nach 8 9 können „die Rechte, die den Arbeitnehmern auf 
Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen, durch den Dienst— 
bertrag weder aufgehoben noch eingeschränkt werden“. Nur die wich— 
tigsten Bestimmungen des Gesetzes konnten im Vorstehenden hervor— 
gehohen werden. 
Eine durch das Gesetz verfügte Aufrechterhaltung des Dienst— 
verhältnisses keunt auch die Sozialversicherung. Nach 8 155 des 
Sozialverficherungsgesetzes ex 1924 darf „einem Versicherten, welcher 
der Heilfürsorge im Sinne des 8 154 unterzogen wird (behufs Wieder— 
herstellung der Erwerbsfähigkeit oder Abwendung der Inpilidität) 
während der Dauer der Heilbehandlung oder aus dem Grunde dieser 
Heilbehandlung vom Arbeitgeber das Dienstverhältnis nicht gekün— 
digt werden.“ Eine analoge Bestimmung wird das Gesetz über die 
Krankenversicherung der der Vensionsversicherungspflicht unterliegen— 
den Arbeitnehmer enthalten. 
Bei Massenentlassungen wird auf den Erlaß des Ministeriums 
für sozial Fürsorge vom 18. August 1926, 3. 18. 100/III-A betreffs 
Meldungen von Massenentlassungen und Arbeitsaussetzungen, ge— 
richtet an alle politischen Behörden J. Instanz, Rücksicht zu nehmen 
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