Full text: Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

104 
Die Gütertarife. 
und 
HndamageahU 
Classification, indem nämlich der hetreflende Artikel bei Be 
förderung auf Gefahr des Eigenthiimers in einer tiefefeH 
Tarifclasse steht. Die Eisenbahnen ziehen es jedoch itecE 
hei diesen Artikeln vor, mit voller Haftung zum höhere« 
4’arif zu transportiren, und haben deshalb allgemein ih«® 
Expeditionen angewiesen, Beförderung auf Gefahr des Eige«' 
thttmers, nur bei besonderen Verlangen eintreten zu lasse«- 
Manche Artikel z. B. unverpackte Pianofortes, besonders aher 
die feuergefährlichen Güter und die Güter der mineral 
werden nach Vereinbarung aller Bahnen, nur zur Befördera«g 
auf Gefahr des Versenders angenommen. 
Neben dieser Scheidung, sie in gewisser Weise iTiodih«*' 
rend, steht die schon bei Festsetzung der Maxima in den Ga« 
dnmageahif cessioiien beobaclitete, Scheidung zwischen iron damageable 
nndamageable d. h. zwischen gewissen Eisenfabrikaten, wek^^ 
leicht durch Bruch oder Nässe leiden, und anderen, welche nicE 
leiden. Die Eisenbahn haftet bei den Artikeln der damageo^^^^ 
Liste füi Biuch und Rost, bei denen der nndamageable ni<^ht' 
indessen kann der \ersender für die letzteren im einzel«ß^ 
I' all verlangen, dass sie als damageable angesehen werdß«' 
dann abei auch unter Tarifirung als damageable iron. 
laiife für beide Kategorien sind eben stets verschieden, 
zwai gehölt im Mangel besonderer Ausnahmetarife iron nnd«' 
mngeahle zui special chss, iron damageable zur ersten 
chandise dass. l ür iron damageable kann der Verseiük^ 
umgekehrt Beförderung und Tarifirung als nndamageable 
ausnahmsweise, nämlich hei einigen bestimmt bezeichnet®^ 
Artikeln verlangen. Es sind dies im Wesentlichen solche^ 
welche zuweüen auch in gröberer, einer Beschädigung chu’®^ 
Bruch oder Rost weniger ausgesezten Qualität Vorkommen. 
Die ganze, höchst praktische Einrichtung hat den Gh« 
lacter einer vorhergehenden Einigung zwischen Verseink^ 
und Eisenbahn darüber, dass der betreffende Artikel, 
nndamageable durch wirklich eintretenden Bruch oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.