Full text : Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

Verkelirswcsen  i  nd  Regelung  der  Concurrcnz.

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ein  wirkliches  Interesse  des  Piiblicums  daran,  erwiesen
solches  liegt  selten  genug  vor,  und  die  verfassungsmässig  den  durcngeher-Eisenbahnen
  obliegende  Verpflichtung  zur  Gewährung
^ii’ecter  Tarife,  wird  bekanntlich  meist  nur  dazu  verwerthet,
für  Zweigrouten  eine  Betheiligung  am  Verkehr,  eine  dem
^^iblicum  eher  nachtheilige  Zersplitterung  des  letzteren  zu
^i’zwingen.  Nebenher  müssten  allerdings  um  den  Neben-^outen
  die  Ausübung  einer  Pression  auf  die  Hauptrouten
Womöglich  zu  machen,  noch  einige  positive  Massregeln  gehen,  wirksame
I  Strafen  gegen
"Gsonders  die  Festsetzung  wirksamer  Strafen  für  die  Gewäh-  Refactien,
von  Befactien  *)  und  das  Verbot,  die  nach  einer  Station
^^00  bestehenden  Tarife  höher  zu  halten  als  die  dorthin
^^ansito  gebildeten.  Solche  billigeren  Transittarife,  durch
Solche  die  weiterreichenden  directen  Tarife  bei  Umexpedition
der  betreffenden  Station  unterboten  werden,  sind  eben

*)  Es  giebt  leider  in  Deutschland  noch  einige  Verwaltungen  —  jeder  mit
Verkehrsangelegenheiten  befasste  Eisenbahnmann  kennt  sie  —welche
Refaction  gewähren,  nicht  blos  obgleich  sie  wissen,  sondern  sogar  weil
darauf  speculiren,  dass  die  übrigen  deutschen  Eisenbahnverwaltungen
grössten  Bedenken  tragen,  es  ebenfalls  zu  thun.  Wenn  den  angeßuffojien
  Verwaltungen  kein  gesetzliches  Schutzmittel  gegen  solche,
®^bwer  zu  qualificirenden  Angriffe  gegeben  wird,  so  bleibt  ihnen  zuletzt
autn  etwas  anderes  übrig,  als  auch  zu  Refactien  zu  schreiten,  obschon
einsehen,  dass  dieselben  schliesslich  den  Eisenbahnen  wie  dem
ablicuin  zum  grössten  Nachtheil  gereichen.  Es  ist  daher  geradezu
das  öffentliche  Interesse  geboten,  die  Refactien  zu  verhindern
volle  Pub  licität  der  Tarife  zu  sichern.  Dies  wird  kaum
^'’üers  als  durch  empfindliche  Geldstrafen  geschehen  können,  und  in  dem
^^glischen  Gesetze  vom  2i.  Juli  1S73  ist  denn  auch  eine  Strafe  bis  zu
^0  Mark  pro  Tag,  für  Uebertrelung  der  zur  Publication  aller  ange.
^''®üdeten  Tarife  mittelst  des  Stationstarifbuches,  verpflichtenden  Vorschrift
'7  ^Gi'gl.  S.  50  —  festgesetzt.  Giebt  ein  Bahn  eine  Rrfactien,  so  verwirkt
von  dem  betreffenden  Tage  ab  bis  zur  Aufnahme  des  so  ermässigten
^^ifsatzes  in  das  Stationstarifbuch,  jenen  Strafbetrag  pro  Tag.  Zwecklässiger
  Weise  wären  vielleicht  die  Strafgelder  den  geschädigten  Con-^^^Tenzrouten
  zu  überweisen,  und  die  Strafen,  wie  in  dem  bevorstehenden
^^fschen  Reichsgesetz  über  Désinfection  der  Viehwagen  etc.,  direct
die  Beamten  festsetzen,  welche  die  Refactien  gewähren  oder  ihre
^Währung  anordnen.
            
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