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der 3 Leute an diesem Tage Kühe habe, wird dann der
24 ständige Dienst durch die beiden Andern allein versehen
Signalmen in den 12 Stunden-Buden sollen beim Wech
sel von Nachts zum Tagesdienst und umgekehrt, nicht län
ger als ihre vorgeschriebenen Stunden in Dienst sein. Sie
sollen 6 Stunden ruhen, bevor sie wieder auf 6 Stunden
in Dienst kommen
Dienststunden der Guards, Zugbegleiter.
6. Die Dienstzeit der Guards soll thunlichst so gelegt werden,
dass sie innerhalb 12 Stunden fällt. Wenn dies nach der
Natur des Dienstes unmöglich ist, sollen besondere Arran
gements wegen Ablösung oder Bezahlung der Ueberstunden
getroffen werden.
Die Besoldung der Guards für die Personen- und die
gemischten Züge schliesst Sonntagsdienst ein, den diese
Guards der Reihe nach versehen müssen, gemäss Anordnung
des Superintendent of the Line.
Die Besoldung der Guards für Güterzüge ist für 6 Tage
per Woche berechnet, und wenn sie 7 Tage Dienst thuu
müssen, so werden sie für den Extradienst am siebenten
Tag, nach Verhältniss des gewöhnlichen Lohn’s pro Tag,
uîid der wirklich im Dienst zugebrachten Zeit bezahlt.
Sonntagsdienst.
7. Auf allen Stationen, ausser wo besondere Anordnungen
getroffen sind, muss an Sonntagen, soweit für die Sicher
heit und Bequemlichkeit des Publicums nöthig, Personal
zum Dienst bereit sein. Hierbei wird nach Massgabe der
von Zeit zu Zeit getroffenen Festsetzungen, wie sie durch
die Ordrebücher mitgetheilt werden, abgewechselt. Dieser
Dienst macht einen Theil des gewöhnlichen Wochendien
stes aus.
Es sollen so bald als möglich Anordnungen getroffen
werden, um den betreffenden Beamten periodisch Dienst
freiheit an Sonntagen zu sichern.
Pfei dewärter, huhr- und Stallknechte müssen abwech-