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Verkehrs- und Tarifwesen, Rechtszustand.
Bewelslast.
Ermässigung a
Concurrenz-
rUcksichtcn.
fertigung ihres Schliissantrags dienenden Thatsaclien be
haupten nnd beweisen muss. Tliiit sie oder kann sie das
nicht, so unterliegt sie aus diesem Grunde. Im Speciellen gilt
für die hiernach sehr wichtige Vertheilung der Beweislast,
dem englischen Prozessrecht gemäss, der Grundsatz, dass,
wenn ein „prima fade“ Fall der Bevorzugung vorliegt, die
Fiisenbalm eine Verschiedenheit der Umstände nachweisen ,
muss, welche die verschiedene Taritirung rechtfertigt :
„a difference in the circumstances between the carriage /hr
„the person complaining and that for the person alleged to
„have been preferred, showing that sueh difference practically
„affects the fair charge for carriage to an extent propoV'
„tionate to the difference of charge actually made by the
„company to their several customers“.
[eine Verschiedenheit in den Verhältnissen der Beför
derung für den Kläger und für denjenigen, von dem be
hauptet wird, dass er bevorzugt sei, mit dem Nachweis,
dass eine solche Verschiedenheit thatsächlich auf den, billiget i
Weise zu erhebenden Frachtpreis in einem Grade Einfluss
übt, welcher im Verhältniss steht zu der Verschiedenheit ¡
der Tarifsätze, die die Eisenbahn in Wirklichkeit von
dem einzelnen, sie benutzenden Versendern erhebt....]
So wurde ein nach fallender Scala construirter Tarif, '
in welchem für gewisse Entfernungen von der sonst an
genommenen Scala abgewichen war, verworfen, weil Sei
tens der Eisenbahn für diese, wenngleich im Verkehr von
allen Stationen gleichmässig wiederkehrende Abweichung
ein sachlicher Rechtfertigungsgrund nicht angegeben und be
wiesen war.
Dass es gestattet sei, auf concurrenzirten Strecken, zui* |
Begegnung der Concurrenz, billiger zu fahren als auf nicht
concurrenzirten, ist ausdrücklich ausgesprochen. In Wirk
lichkeit handelt es sich auch in solchem Falle nicht um eine
aus freiem Willen, ohne zwingenden Druck von aussen
Seitens der betreffenden Eisenbahn vorgenommene Mass- |