Full text : Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

Die  Gütertaiife

87

Eisenbahnen,  wie  auch  die  Verhandlungen  vor  der  Enquêtecommission
  vom  Jahre  1872  ergeben.  Der  Bericht  derselben
Olkhirte  die  allgemeine  Annahme  der  Clearinghouse-Classicsation
  für  ein  dringendes  Bedürfniss,  verwarf  gleiche  Meilenomheitssätze
  mit  aller  Entschiedenheit  und  behandelte  als
^olbstverständlich,  dass  gesonderte  Tarifirung  für  einen  ein-^olnen
  Artikel  einträte,  wenn  specielle  Verhältnisse  gerade
Ol  ihn  obwalteten,  vorzüglich  Ermässigung  dafür,  der  Bahn
Om  bedeutendes  Quantum  davon  zuführte.
Die  englischen  Eisenbahnmänner  legen  auf  die  formelle
'mheit  und  Gleichartigkeit  eben  so  grosses  Gewicht  wie  auf
j^^o  materielle  Ungebundenheit,  und  die  Mittheilung,  dass  in
outschland  sogar  verschiedene  Tarifsysteme  nebeneinander
oständen,  erregte  ihre  hohe  Verwunderung.  Sie  erklärten
0^  für  unmöglich,  dass  in  England  derartiges  Vorkommen
oniie;  besonders  auch  das  dortige  Publikum  würde  nach
^01  Meinung  auf  das  Entschiedenste  dagegen  opponiren.
^le  Ulearinghouse-Classification  ist  nur  für  den  durch-  classification  mr
^ohenden  Verkehr  vereinbart;  aber  sie  ist  von  den  meisten
•1  nen  freiwillig  auch  für  die  Localtarife  angenommen,  oboioh
  die  Sachlage  wegen  der  schon  berührten*)  Ver-^odenheit
  der  Verhältnisse  hierzu  in  England  weit  weniger
^  fn  Deutschland  nöthigt.  Bei  der  insularen  Abgeossenheit
  des  Landes  und  der  grossen  Ausdehnung
^jiizelner  Bahngebiete  kommt  der  Fall  häufiger  vor,
der  Tarif  für  eine  Localrelation  thatsächlich  zu
.^l^^oteii  Tarifen  überhaupt  keine  Beziehung  hat,  weder
Eonciirrenztarif  noch  als  Zwischentarif;  und  auch  wo
^  Geltungsbereich  die  Zwischenstrecke  eines  directen
orifs  ist,  übt  eine  Classifications-Verschiedenheit  weit  seltener
Wirkung.  Etwa  daraus  hervorgehende  Frachtdispag.
  krauchen  nicht  ex  ofßcio  berücksichtigt  zu  werden,  da
^^mht  schon  an  sich,  wie  in  Deutschland,  verboten  sind;

*)  Vergl.  S.  36.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.