Diese Festtage dürfen jedoch die Zahl acht im Jahre nicht übersteigen.
Immerhin können solche Feiertage durch die cantonale Gesetzgebung nur für die be
treffenden Confessionsgenossen als verbindlich erklärt werden. 1
Wer an weitern kirchlichen Feiertagen nicht a r b e i t e n will, !" -
wegen Verweigerung der Arbeit nicht gebüßt werden dürfen."
Nach Artikel 13 haben Unternehmungen, welche das Recht der Nachtarbeit
(zwischen 8 Uhr Abends und 6 resp. 5 Uhr Morgens) beanspruchen zu können glauben,
sich „bei dein Bundesrath über die Nothwendigkeit ununterbrochenen Be
triebes auszuweisen" (unter gleichzeitiger Vorlegung eines Reglements über Arber
zeit rc.), und kann selbst die gewährte Bewilligung „bei veränderten Verhältnissen der u sl
brication wieder zurückgezogen oder abgeändert werden."
In Oesterreich bestimmt das Gesetz vom 8. Mürz 1885:
§ 75. „An So nntagen hat alle gewerbliche Arbeit zu ruhen.
Ausgenommen hiervon sind alle an den Gewerbelocalen und Werkvorrichtunge
vorzunehmenden Säubemngs- und Instandhaltungs-Arbeiten.
Der Handelsminister int Einvernehmen mit dem Minister des Innern und c
Minister für Cultus und Unterricht wird jedoch ermächtigt, bei einzelnen Kategorie
von Gewerben, bei denen eine Unterbrechung des Betriebes un thun li ch o
bei denen der ununterbrochene Betrieb im Hinblicke auf die Bedürfnisse der Confi
menten oder des öffentlichen Verkehres erforderlich ist, die gewerv-
liche Arbeit auch an Sonntagen zu gestatten.
An den Feiertagen ist den Hülfsarbeitcrn die nöthige Zeit einzuräumen,
den ihrer Confession entsprechenden Verpflichtungen zum Besuche des Vormittagsgottesdicnflc
nachzukommen." . ,,
Der Handelsminister hat durch mehrere Verordnungen Ausnahmen m werter
Umfange, sei es „wegen Unthunlichkeit einer Unterbrechung des Betriebe''
sei es „im Hinblicke auf die Bedürfnisse der Consumenten", sei es eşş
„im Hinblicke auf die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs", gestattet.
Was Deutschland anbelangt, so sind in den meisten Staaten
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Cabinetsorbre vom Jahre 1837) Bestimmungen zum Schutze der offen
lidien @Dnntag3feier getroffen, bie al3 fo% %tí3 weiter wie^
Zwecke des Arbeiterschutzes es fordern, gehen, indem sie auch dem Unte
nehme r und seinen Familienangehörigen die störende Sonntagsarbe
verbieten, theils aber weniger weit gehen, indem sie nur öffentlich^
geräuschvolle Beschäftigungen treffen, und vielfach sich sogar auf die ^
des öffentlichen Gottesdienstes beschränken.
Eine „systematische Uebersicht der in Deutschland gelteitden gesetzlichen «
polizeilichen Bestimmungen über die Vornahme gewerblicher Arbeiten an Sonn- "
Festtagen", bte bem Weltlage 1885-86 (Sru##, %ro. 290) unterbreitet
unterscheidet drei Gruppen. Zu der ersten Gruppe, welche „lediglich den Schutz ^
öffentlichen Gottesdienstes gegen äußere Störungen", daneben vielfach auch ^
Forderung des Besuchs desselben bezweckt, werden die Bestimmungen gerechnet, welche
stehen in den Regierungsbezirken Königsberg, Gumbinnen, Danzig, Marienwerder, şş,
in Oldenburg mit Ausnahme des FUrstenthums Lübeck, in Schaumburg-Lippe und LU