Full text : Die Social-Demokratie

212  Vili.  Socialistische  Zukunftsbilder.
sittlich  zu  sein.  Die  S  ocial-Demotratie  will  eine  vollständige
Gesetzlosigkeit  der  geschlechtlichen  Beziehungen.  Sie  stellt  die
Beseitigung  jeder  rechtlichen  Formalität  sowohl  beim  Eheschluß,
wie  bei  der  Ehescheidung  in  Aussicht.  Sie  nennt  jede  nicht
erzwungene  Bereinigung  von  Mann  und  Weib  eine  Ehe,
die  so  oft  wechseln  kann,  als  die  Zuneigung  wechselt.  Eine
solche  Form  der  geschlechtlichen  Beziehungen  Ehe  zu  nennen,
ist  ebenso  widersinnig,  wie  wenn  man  das  gleichzeitige  Geschrei
der  Katzen  und  das  Bellen  der  Hunde  eine  Symphonie
tituliren  wollte.  Darnach  beurtheile  man,  wie  weit  die
Social-Deniokratie  zu  der  sittlichen  Entrüstung  über  die  ihr
vorgeworfene  Weibergemeinschast  berechtigt  ist.  Wenn  allein
die  gegenseitige  Zuneigung  ohne  Erfüllung  irgend  einer  rechtlichen ­
  Forderung  die  Ehe  bedingen  soll,  so  ist  hiermit  die
Weibergemeinschaft  nichts  weniger  als  ausgeschlossen,  sie  ist
vielmebr  eme  ganz  natürliche  Frage,  sobald,  was  nicht  undenkbar ­
  ist,  die  Zuneigung  gleichzeitig  sich  ans  mehrere  erstreckt,
oder  auch.  was  gleichfalls  nicht  zu  den  Unmöglichkeiten  gehört,
von  Tag  zu  Tag  oder  von  Woche  zu  Woche  wechselt.  Die
Einehe  ist  keine  unbedingte  Folge  des  socialistischen  Ehebcgriffs,
und  es  ist  Grund  genug  vorhanden,  zu  behaupten,  „daß  alle
konsequenteren  Socialisten  der  Weibergemeinschast  so  nahe
stehen,  wie  der  Gütergemeinschaft."*)
Die  den  Eltern  abgenommene  und  der  Gesammtheit  zur
Pflicht  genlachte  Erziehung  und  Erhaltung  der  Kinder  löst
die  Familie  auf.  Bei  der  im  socialistischen  Staat  völlig
durchgeführten  Emancipation  der  Frauen  leben  die  Geschlechter
nur  um  der  Fortpflanzung  willen  zusammen,  ohne  hierbei
weder  vorher  noch  nachher  an  irgend  eine  Ordnung  gebunden

*)  W.  Roscher,  Die  Grundlagen  der  Nationalökonomie.
IX.  Auslage  §  58.
            
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