Metadata: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Thüringen auf dessen Bitten „in loco haereditatis suae Sulza“ die „coctura 
salis“ gestattet. Es ist sodann darauf Bezug zu nehmen, daß bereits 
Ludwig das Kind im fahre 908 Einkünfte aus Salinen verschenkt, welche 
weder auf seinen eigenen Besitzungen, noch auf denjenigen des Geschenk 
nehmers lagen 1 . Spricht nichts gegen die Annahme eines Salzregals, 
vieles dafür; gibt es keine Urkunde dafür, welche die Annahme des 
Salzregals ausschließt, dagegen mehrere Urkunden aus dem IO. und 
II. Jahrhundert, welche nur durch eine solche Annahme erklärt werden 
können, so wird man diese letztere als eine wohlbegründete annehrnen 
müssen. 
Es soll noch bemerkt werden, daß die Könige in den ersten Zeiten 
des Mittelalters deshalb Teile oder Abgaben von Salinen, Pfannen, 
Öfen usw. häufig verschenken konnten, weil sie damals deren noch 
zahlreich besaßen. Später hatten sie keine mehr zu verschenken, wie 
sich leicht ermitteln läßt, wenn man die Zahl der Salinen mit der der 
Schenkung vergleicht. Seitdem zeigten sie ihre Freigebigkeit dadurch, 
daß sie einzelnen Reichsständen das Recht erteilten, auf ihren Herr 
schaften Salinen anzulegen. So und nicht etwa durch die Annahme 1 2 3 , 
daß die Könige später auf den Besitz der Salzwerke größeren Wert legten 
erklärt sich die Tatsache, daß Schenkungen von Salzpfannen und der 
gleichen früher häufiger als später vorgekommen sind. Bis zum 11. Jahr 
hundert etwa reichten auch die alten Salinen aus, um den Bedarf 
an Salz zu decken. Erst als die Bevölkerung dichter zu werden be 
gann, stellte sich die Notwendigkeit heraus, neue Salinen anzulegen. 
Auf diese Weise dürfte es sich erklären lassen, wenn sich die ersten 
Verleihungen mit dem Rechte der Anlegung neuer Salinen nicht vor 
dem 11. Jahrhundert finden. 
Auch muß noch hervorgehoben werden, daß sich mindestens bis 
zum 19. Jahrhundert nicht der geringste Anhalt für die Annahme einer 
Bergbaufreiheit auf Salz in dem Sinne dieses Wortes findet, wonach jeder 
auf jedes Grund und Boden nach Salz oder Salzbrunnen suchen durfte. 
Es bestand das Salzregal, es bestand aber nicht die Bergbaufreiheit 
in dem Sinne, daß jeder nach Salz suchen durfte; auch ein Beweis 
dafür, daß nicht das Bergregal im Gefolge der Bergbaufreiheit, sondern 
1 Urkundenbuch für Steiermark No. 38 S. 45 ff. Die Beliehenen waren nicht 
einfache Grundbesitzer, sondern sehr mächtige Territorialherren. Die Verleihung 
erstreckt sich auf ihr ganzes Territorium. Dasselbe läßt sich für die später Be 
liehenen sagen, welche sämtlich, auch die Bistümer und Klöster, nicht bloße 
Grundbesitzer waren. 
3 Waitz VIII 273, 274. 
Arndt, Bergregal. 
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