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Thüringen auf dessen Bitten „in loco haereditatis suae Sulza“ die „coctura
salis“ gestattet. Es ist sodann darauf Bezug zu nehmen, daß bereits
Ludwig das Kind im fahre 908 Einkünfte aus Salinen verschenkt, welche
weder auf seinen eigenen Besitzungen, noch auf denjenigen des Geschenk
nehmers lagen 1 . Spricht nichts gegen die Annahme eines Salzregals,
vieles dafür; gibt es keine Urkunde dafür, welche die Annahme des
Salzregals ausschließt, dagegen mehrere Urkunden aus dem IO. und
II. Jahrhundert, welche nur durch eine solche Annahme erklärt werden
können, so wird man diese letztere als eine wohlbegründete annehrnen
müssen.
Es soll noch bemerkt werden, daß die Könige in den ersten Zeiten
des Mittelalters deshalb Teile oder Abgaben von Salinen, Pfannen,
Öfen usw. häufig verschenken konnten, weil sie damals deren noch
zahlreich besaßen. Später hatten sie keine mehr zu verschenken, wie
sich leicht ermitteln läßt, wenn man die Zahl der Salinen mit der der
Schenkung vergleicht. Seitdem zeigten sie ihre Freigebigkeit dadurch,
daß sie einzelnen Reichsständen das Recht erteilten, auf ihren Herr
schaften Salinen anzulegen. So und nicht etwa durch die Annahme 1 2 3 ,
daß die Könige später auf den Besitz der Salzwerke größeren Wert legten
erklärt sich die Tatsache, daß Schenkungen von Salzpfannen und der
gleichen früher häufiger als später vorgekommen sind. Bis zum 11. Jahr
hundert etwa reichten auch die alten Salinen aus, um den Bedarf
an Salz zu decken. Erst als die Bevölkerung dichter zu werden be
gann, stellte sich die Notwendigkeit heraus, neue Salinen anzulegen.
Auf diese Weise dürfte es sich erklären lassen, wenn sich die ersten
Verleihungen mit dem Rechte der Anlegung neuer Salinen nicht vor
dem 11. Jahrhundert finden.
Auch muß noch hervorgehoben werden, daß sich mindestens bis
zum 19. Jahrhundert nicht der geringste Anhalt für die Annahme einer
Bergbaufreiheit auf Salz in dem Sinne dieses Wortes findet, wonach jeder
auf jedes Grund und Boden nach Salz oder Salzbrunnen suchen durfte.
Es bestand das Salzregal, es bestand aber nicht die Bergbaufreiheit
in dem Sinne, daß jeder nach Salz suchen durfte; auch ein Beweis
dafür, daß nicht das Bergregal im Gefolge der Bergbaufreiheit, sondern
1 Urkundenbuch für Steiermark No. 38 S. 45 ff. Die Beliehenen waren nicht
einfache Grundbesitzer, sondern sehr mächtige Territorialherren. Die Verleihung
erstreckt sich auf ihr ganzes Territorium. Dasselbe läßt sich für die später Be
liehenen sagen, welche sämtlich, auch die Bistümer und Klöster, nicht bloße
Grundbesitzer waren.
3 Waitz VIII 273, 274.
Arndt, Bergregal.
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