Das Ende des Zunftwesens.
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^ouvernements-Regierung wünschte festzustellen, „ob und unter
"eichen näheren Bestimmungen die im gedachten Reglement ent
haltenen Vorschriften für diese Städte in Anwendung zu bringen
"'^ären“. Das Krgebniss dieser Umfrage war die am 27. Juni 1819
erlassene Verordnung, die zwar freiheitliche Grundsätze zur Geltung
brachte, aber sich doch ganz im Rahmen der bisherigen Zunftver-
fassung hielt.
Alle geschlossenen Ämter hörten nun auf. Nur das Amt der
^old- und Silberarbeiter machte in Dorpat und Pernau eine Aus
nahme; in ersterer Stadt war die Zahl der Meister auf 8, in letzterer
^nf 3 beschränkt! (§ i). Die Ausübung eines Gewerbes durch
b^nzünftige war zugelassen. Nach den Bestimmungen der Hand-
"^Grksordnung von 1785 stand ihnen das Recht zu sich für ihre
^^rson und ohne Hülfe durch jede Arbeit ihren Unterhalt zu
^•■Werben. Den Amtsmeistern Vorbehalten blieben die Schlosser-
ntbeit „zur Vorbeugung der sonst entstehenden Unsicherheit und
Handwerke, die ohne Hilfe eines Werkkundigen nicht aus
S^übt werden können. Ohne sie im Einzelnen aufzuzählen, verwies
^an auf frühere Vorschriften, die sie bereits ausgeschlossen hatten
Io). Handwerksbetrieb auf dem Lande war gestattet, ohne dass
Betreffenden inkorporirte Meister einer Stadt werden mussten,
^udess war diesen Personen die Verfertigung auch nur der „minde
Arbeit in der Stadt untersagt (§ 9)*
Im Übrigen waren die Anordnungen des Zunftwesens beibe
^ben. Eine Lehrzeit musste durchgemacht werden, und der Lehr
^^»•sche, der sich „eigenbeliebig“ vor Beendigung derselben vom
feister entfernte, wurde gerichtlich verfolgt, sowie zu seinem
feister zurückgebracht (§ 5). Ebenso hielt man am Wanderzwange
Für Zimmerleute, Tischler, Maurer und Schlosser wurde die
^anderzeit auf zwei Jahre, für alle übrigen Gewerbe auf drei Jahre
^•^Sesetzt (§ 7). Für die so ausgebildeten Gesellen bestand die
/'cht sich bei dem für ihr (;ewerbe bestehenden Amt um das
^eisterrecht zu bewerben. Es war nicht gestattet, dass „zünftig
^!*^gelernte Bursche und Gesellen, sie mögen verheirathet sein oder
unter irgend einem Vorwände oder Bedingung sich auf ihre
Hand setzen und arbeiten“ (§ 6). Aber wenn auf dmse
r''" Zunftzwang bestand, so war doch Vorkehrung getroffen
'''"^Niederlassung zu erleichtern. Alle freien unbescholtenenLeute
In Riga gehörte dieses Amt bekanntlich zur grossen G’
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